Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 18.08.2008 – VIII ZR 215/08

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

18. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, die Richter Wiechers, Seiffert und Dr. Wolst sowie

die Richterin Dr. Milger

beschlossen:

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe

für einen Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil der

10. Zivilkammer des Landgerichts Saarbrücken vom 27. Juni 2008

einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, das von ihr bewohnte Haus

mit Ausnahme der vermieteten Einliegerwohnung im Untergeschoss zu räumen

und an die Kläger herauszugeben. Das Landgericht hat die Berufung der Be-

klagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Herausgabe an den – zwi-

schenzeitlich bestellten – Zwangsverwalter zu erfolgen hat. Die Revision hat es

nicht zugelassen. Hiergegen hat die Beklagte durch einen beim Bundesge-

richtshof zugelassenen Rechtsanwalt Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt.

Daneben beantragt sie persönlich, ihr Prozesskostenhilfe für die Nichtzulas-

sungsbeschwerde sowie für einen Antrag auf einstweilige Einstellung der

Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts zu bewilligen.

II.

3

Der Antrag der Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ei-

nen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung ist nicht be-

gründet und daher zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung

insoweit keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).

Wird Revision gegen ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil einge-

legt, so ordnet das Revisionsgericht auf Antrag an, dass die Zwangsvollstre-

ckung einstweilen eingestellt wird, wenn die Vollstreckung dem Schuldner einen

nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde und wenn nicht ein überwiegendes

Interesse des Gläubigers entgegensteht (§ 719 Abs. 2 ZPO). Im Verfahren über

die Nichtzulassungsbeschwerde gilt dies entsprechend (§ 544 Abs. 5 Satz 2

ZPO). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann sich

der Schuldner jedoch nur dann auf die Gefahr eines nicht zu ersetzenden Nach-

teils berufen, wenn er bereits in der Berufungsinstanz einen Vollstreckungs-

schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat. Hat der Schuldner dies versäumt,

kommt eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nach § 719 Abs. 2 ZPO

grundsätzlich nicht in Betracht. Eine Ausnahme gilt allenfalls dann, wenn es

dem Schuldner im Berufungsverfahren aus besonderen Gründen nicht möglich

oder nicht zumutbar war, einen Antrag nach § 712 ZPO zu stellen, oder wenn

sich nachträglich neue Gründe ergeben haben (vgl. Senatsbeschluss vom

9. August 2004 - VIII ZR 178/04, WuM 2004, 553, unter II 1 m.w.N.).

4

Hier hat die Beklagte in der Berufungsinstanz keinen Vollstreckungs-

schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt. In ihrem Antrag, die Zwangsvollstre-

ckung aus dem erstinstanzlichen Urteil nach § 719 Abs. 1, § 707 Abs. 1 ZPO

einstweilen einzustellen, dem das Berufungsgericht durch Beschluss vom

21. April 2008 für die Zeit bis zum Abschluss des Berufungsverfahrens stattge-

geben hat, kann schon wegen der unterschiedlichen Zielrichtung ein Vollstre-

ckungsschutzantrag nach § 712 ZPO nicht gesehen werden (vgl. Senatsbe-

schluss, aaO). Auch der vom Berufungsgericht zurückgewiesene Antrag auf

Gewährung einer Räumungsfrist nach § 721 ZPO vermag einen Vollstre-

ckungsschutzantrag nicht zu ersetzen (vgl. Senatsbeschluss, aaO). Dafür, dass

der Beklagten die Stellung eines solchen Antrags nicht möglich oder zumutbar

war, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Ball

Wiechers

Seiffert

Dr. Wolst

Dr. Milger

Vorinstanzen:

AG Merzig, Entscheidung vom 18.02.2008 - 24 C 1114/07 -

LG Saarbrücken, Entscheidung vom 27.06.2008 - 10 S 65/08 -