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BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 3 StR 249/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 249/08

BESCHLUSS

vom

19. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren Menschenhandels u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Hildesheim vom 25. Februar 2008 wird als unbegründet verwor-

fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-

fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Im Rahmen der erhobenen Aufklärungsrüge würde auf einer die

Grundsätze der antizipierenden Beweiswürdigung überspannen-

den Annahme der Erinnerungslosigkeit des Zeugen B.

das Urteil nicht beruhen, weil nach der verwertbaren Äußerung

des Beschwerdeführers gegenüber den ermittelnden Polizeibeam-

ten, die Zeugin W. sei zu jung gewesen und er habe da wohl

einen Fehler gemacht, zu einer Vernehmung des Zeugen nichts

drängte.

Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der §§ 100 a, 100 b StPO

aF geht der Verweis auf die Entscheidung des Senats vom

1. August 2002 (BGHSt 47, 362) fehl, weil der Beschwerdeführer

in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht auf eine

Überprüfung der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse angetragen

hat, die hier erforderlich gewesen wäre. Die Beschlüsse begegnen

zudem hinsichtlich der Beschreibung der Verdachtslage und der

weiteren Voraussetzungen der §§ 100 a, 100 b StPO aF keinen

Bedenken.

Becker Miebach Pfister

von Lienen Sost-Scheible