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BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 3 StR 249/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen schweren Menschenhandels u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hildesheim vom 25. Februar 2008 wird als unbegründet verwor-
fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-
fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-
geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Rahmen der erhobenen Aufklärungsrüge würde auf einer die
Grundsätze der antizipierenden Beweiswürdigung überspannen-
den Annahme der Erinnerungslosigkeit des Zeugen B.
das Urteil nicht beruhen, weil nach der verwertbaren Äußerung
des Beschwerdeführers gegenüber den ermittelnden Polizeibeam-
ten, die Zeugin W. sei zu jung gewesen und er habe da wohl
einen Fehler gemacht, zu einer Vernehmung des Zeugen nichts
drängte.
Hinsichtlich der Rüge der Verletzung der §§ 100 a, 100 b StPO
aF geht der Verweis auf die Entscheidung des Senats vom
1. August 2002 (BGHSt 47, 362) fehl, weil der Beschwerdeführer
in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht nicht auf eine
Überprüfung der ermittlungsrichterlichen Beschlüsse angetragen
hat, die hier erforderlich gewesen wäre. Die Beschlüsse begegnen
zudem hinsichtlich der Beschreibung der Verdachtslage und der
weiteren Voraussetzungen der §§ 100 a, 100 b StPO aF keinen
Bedenken.
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible