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BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 3 StR 252/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
3 StR 252/08
BESCHLUSS
vom
19. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Düsseldorf vom 22. Januar 2008 im Straf-
ausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeho-
ben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverlet-
zung in Tateinheit mit unerlaubtem Führen einer Schusswaffe zu einer Frei-
heitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision hat mit
einer Verfahrensrüge zum Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist sie unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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1. a) Der Angeklagte schoss nach einem Streit mit einem Türsteher im
Eingangsbereich einer Diskothek mit einer halbautomatischen Selbstladepistole
der Marke Ceska, Kal. 9 mm, auf einen Glasschaukasten, der an einer Wand
unweit des Eingangs der Diskothek angebracht war. Die Zeugin T. , die
gerade im Begriff war, die Diskothek zu verlassen, erlitt durch "abgeprallte Pro-
jektilteile oder zersplittertes, herumfliegendes Glas" eine blutende Verletzung an
der Stirn. Einen weiteren Schuss, den kurz darauf der Mitangeklagte G. aus
derselben Waffe in die Decke über dem Eingangsbereich der Diskothek abgab
und der in ähnlicher Weise zu Verletzungen der Zeuginnen F. und
S. führte, hat das Landgericht dem Angeklagten nicht zugerechnet.
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Es hat festgestellt, dass sich der Angeklagte bei den durch den Schuss
des Mitangeklagten verletzten Zeuginnen F. und S. entschul-
digt und ihnen darüber hinaus jeweils 1.000 Euro Schmerzensgeld bezahlt ha-
be. Bei der Zeugin T. , die durch seine Tathandlung geschädigt wurde,
habe er sich lediglich entschuldigt.
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Seiner Strafzumessung hat das Landgericht den Strafrahmen des § 224
Abs. 1 StGB zu Grunde gelegt und bei Bemessung der Strafe u. a. die vom An-
geklagten an die Zeuginnen F. und S. geleisteten Schmerzens-
geldzahlungen mildernd berücksichtigt. Die Voraussetzungen des § 46 a Abs. 1
StGB und eine Strafrahmenverschiebung nach § 49 Abs. 1 StGB hat es jedoch
mit der Begründung verneint, der Angeklagte habe an die von ihm verletzte
Zeugin T. kein Schmerzensgeld gezahlt und sich ihr gegenüber auch nicht
um Wiedergutmachung bemüht.
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b) Mit seiner auf § 261 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde wendet
sich der Angeklagte gegen die Ablehnung eines Täter-Opfer-Ausgleichs nach
Die Rüge ist zulässig und begründet. Die Revision macht zu Recht gel-
tend, dass in der Hauptverhandlung verlesene Urkunden unvollständig im Urteil
gewürdigt worden sind (vgl. BGHR StPO § 261, Inbegriff der Verhandlung 15;
BGH StV 1993, 459). Sie trägt zutreffend vor, dass ausweislich des gemäß
§ 249 Abs. 1 StPO verlesenen Schreibens des
Instanzverteidigers vom
21. Januar 2008 der Angeklagte der Zeugin T. über seinen Verteidiger
die Zahlung eines bereits hinterlegten Schmerzensgeldes in Höhe von
1.000 Euro angeboten hat.
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Der nicht aufgelöste Widerspruch zwischen dem Inhalt dieses Schrift-
stücks und den Urteilsgründen entzieht der Annahme des Landgerichts, der
Angeklagte habe sich gegenüber der Zeugin T. nicht um Wiedergut-
machung bemüht, die Grundlage. Mit Blick auf zwei weitere, ebenfalls in der
Hauptverhandlung verlesene Schreiben, die an die Zeugin F. gerichtet wa-
ren, ist vielmehr zu besorgen, dass der Strafkammer hinsichtlich der Adressa-
tinnen der Wiedergutmachungsangebote bzw. hinsichtlich erfolgter Schmer-
zensgeldzahlungen ein Irrtum unterlaufen ist, mithin die Ablehnung eines Täter-
Opfer-Ausgleichs nach § 46 Abs. 1 Nr. 1 StGB auf einer unzutreffenden Tatsa-
chengrundlage beruht.
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2. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt demgegenüber
zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-
klagten auf. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen ist insbesondere
die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe durch seine Tat nicht nur
die Tatmodalität des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt, sondern die Körperverlet-
zung auch mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung nach § 224
Abs. 1 Nr. 5 StGB herbeigeführt, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible