BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 3 StR 297/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
19. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen besonders schweren Raubes
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-
führer und des Generalbundesanwalts - zu 1., soweit es den Angeklagten Be-
kim D. betrifft, sowie zu 2. auf dessen Antrag - am 19. August 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-
gerichts Kiel vom 20. März 2008 mit den zugehörigen Feststel-
lungen aufgehoben, soweit bei beiden Angeklagten die Anord-
nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-
ben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,
an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-
sen.
2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten Idriz D. wegen (richtig: beson-
ders) schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs
Jahren und drei Monaten und den Angeklagten Bekim D. wegen (richtig:
besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs
Monaten verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung
sachlichen, der Angeklagte Bekim D. darüber hinaus auch die Verletzung
formellen Rechts.
Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-
weit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.
Das Urteil kann jedoch bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben,
soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsan-
stalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass
die Taten auch auf einen Hang der Angeklagten zurückgehen, berauschende
Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Beide Angeklagten konsumierten seit
vielen Jahren Cannabis und Kokain, der Angeklagte Idriz D. darüber hinaus
Heroin. Der Angeklagte Bekim D. befand sich aufgrund möglicherweise
drogeninduzierten Psychosen mehrfach in stationärer Behandlung. Nachdem
sein Kokainkonsum exzessiver geworden war, ließ er sich mit dem Medikament
Subutex substituieren. In der Folgezeit kümmerte er sich um eine Entgiftungs-
behandlung in einer Fachklinik. Im Dezember 2002 stellte die Staatsanwalt-
schaft Kiel die Vollstreckung des Restes aus einer Freiheitsstrafe wegen
schweren Raubes und Diebstahls (Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre neun Mo-
nate) gemäß § 35 BtMG zurück; diese Zurückstellung musste später widerrufen
werden. Der Angeklagte Bekim D. , der unter Entzugserscheinungen litt,
hat vor der unter seiner Beteiligung begangenen Tat, der Angeklagte Idriz
D. vor beiden Taten Rauschgift zu sich genommen. Auch der erforderliche
symptomatische Zusammenhang zwischen der Drogensucht der Angeklagten
und der jeweiligen Raubtat liegt nicht fern. Der Angeklagte Bekim D. befand
sich "zur Zeit der Tat in einer durch Kokainkonsum und finanziellen Nöten ge-
prägten schwierigen Lebensphase" (UA S. 17). Der Angeklagte Idriz D. , der
Geld benötigte, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, kaufte nach der ers-
ten Tat von der Beute u. a. Haschisch und Heroin. All dies drängte bei beiden
Angeklagten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in
einer Entziehungsanstalt gegeben sind.
Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachho-
lung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer
haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von ihrem
Rechtsmittelangriff ausgenommen.
Becker Miebach Pfister
von Lienen Sost-Scheible