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BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 3 StR 297/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. August 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung der Beschwerde-

führer und des Generalbundesanwalts - zu 1., soweit es den Angeklagten Be-

kim D. betrifft, sowie zu 2. auf dessen Antrag - am 19. August 2008 gemäß

§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Land-

gerichts Kiel vom 20. März 2008 mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben, soweit bei beiden Angeklagten die Anord-

nung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unterblie-

ben ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel,

an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwie-

sen.

2. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten Idriz D. wegen (richtig: beson-

ders) schweren Raubes in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs

Jahren und drei Monaten und den Angeklagten Bekim D. wegen (richtig:

besonders) schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren sechs

Monaten verurteilt. Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen die Verletzung

sachlichen, der Angeklagte Bekim D. darüber hinaus auch die Verletzung

formellen Rechts.

3

Die Rechtsmittel sind im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-

weit sie sich gegen die Schuld- und Strafaussprüche richten.

Das Urteil kann jedoch bei beiden Angeklagten keinen Bestand haben,

soweit eine Entscheidung zur Frage der Unterbringung in einer Entziehungsan-

stalt (§ 64 StGB) unterblieben ist. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass

die Taten auch auf einen Hang der Angeklagten zurückgehen, berauschende

Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Beide Angeklagten konsumierten seit

vielen Jahren Cannabis und Kokain, der Angeklagte Idriz D. darüber hinaus

Heroin. Der Angeklagte Bekim D. befand sich aufgrund möglicherweise

drogeninduzierten Psychosen mehrfach in stationärer Behandlung. Nachdem

sein Kokainkonsum exzessiver geworden war, ließ er sich mit dem Medikament

Subutex substituieren. In der Folgezeit kümmerte er sich um eine Entgiftungs-

behandlung in einer Fachklinik. Im Dezember 2002 stellte die Staatsanwalt-

schaft Kiel die Vollstreckung des Restes aus einer Freiheitsstrafe wegen

schweren Raubes und Diebstahls (Gesamtfreiheitsstrafe zwei Jahre neun Mo-

nate) gemäß § 35 BtMG zurück; diese Zurückstellung musste später widerrufen

werden. Der Angeklagte Bekim D. , der unter Entzugserscheinungen litt,

hat vor der unter seiner Beteiligung begangenen Tat, der Angeklagte Idriz

D. vor beiden Taten Rauschgift zu sich genommen. Auch der erforderliche

symptomatische Zusammenhang zwischen der Drogensucht der Angeklagten

und der jeweiligen Raubtat liegt nicht fern. Der Angeklagte Bekim D. befand

sich "zur Zeit der Tat in einer durch Kokainkonsum und finanziellen Nöten ge-

prägten schwierigen Lebensphase" (UA S. 17). Der Angeklagte Idriz D. , der

Geld benötigte, um seinen Drogenkonsum zu finanzieren, kaufte nach der ers-

ten Tat von der Beute u. a. Haschisch und Heroin. All dies drängte bei beiden

Angeklagten zu der Prüfung, ob die Voraussetzungen einer Unterbringung in

einer Entziehungsanstalt gegeben sind.

4

Dass nur die Angeklagten Revision eingelegt haben, hindert die Nachho-

lung der Unterbringungsanordnung nicht (BGHSt 37, 5). Die Beschwerdeführer

haben die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von ihrem

Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Becker Miebach Pfister

von Lienen Sost-Scheible