Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 3 StR 318/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 ge-

mäß § 154 Abs. 1 Nr. 1, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Duisburg vom 28. März 2008 wird

a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II. 4.

der Urteilsgründe wegen versuchten sexuellen Missbrauchs

von Kindern verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung

fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Aus-

lagen der Nebenklägerin der Staatskasse zur Last,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert,

dass der Angeklagte des schweren sexuellen Missbrauchs

von Kindern in drei Fällen und des sexuellen Missbrauchs

von Kindern in vier Fällen schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern in drei Fällen, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

in vier Fällen sowie wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern in

einem Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Mit sei-

ner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das

Rechtsmittel führt zur Einstellung des Verfahrens im Fall II. 4. der Urteilsgründe

und zur entsprechenden Änderung des Schuldspruchs. Insoweit vermag sich

der Senat dem Antrag des Generalbundesanwalts nicht zu verschließen. Im

Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Wegfall der im Fall II. 4. der Urteilsgründe verhängten Einzelstrafe

von neun Monaten lässt den Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe unbe-

rührt. Der Senat schließt im Hinblick auf die verbleibenden sieben Einzelstrafen

(Einsatzstrafe: vier Jahre Freiheitsstrafe, weitere Einzelstrafen von zwei mal

drei Jahren und sechs Monaten, von zwei mal zwei Jahren und sechs Monaten

und von zwei mal zwei Jahren) aus, dass das Landgericht ohne Einbeziehung

der nunmehr weggefallenen Einzelstrafe eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet

hätte.

Becker Miebach Pfister

von Lienen Sost-Scheible