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BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 4 StR 208/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 208/08

BESCHLUSS

vom

19. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Totschlags u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. August 2008 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 9. November 2007 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bleibt die Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO aufrecht erhalten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Maatz Kuckein Athing

Solin-Stojanović Mutzbauer