Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 5 StR 300/08

5. Strafsenat

5 StR 300/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Hamburg vom 26. Februar 2008 wird mit der Maßgabe

(§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-

det verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs ent-

fällt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

1

Die Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und

Maßregel hat keinen Bestand. Das Landgericht ist sachverständig beraten

davon ausgegangen, dass die Therapie beim Angeklagten zwei Jahre dau-

ern wird. Den Vorwegvollzug hat es auf ein Jahr bestimmt, um nach der The-

rapie die Bewährungsaussetzung des dann verbleibenden Strafrests zu er-

möglichen. Hierbei hat es aber rechtsfehlerhaft nicht auf den für diese Ent-

scheidung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB maß-

geblichen Vollstreckungsstand der Halbstrafenverbüßung abgestellt, sondern

auf die Verbüßung von drei Vierteln der Gesamtdauer der beiden gegen ihn

zu vollstreckenden Freiheitsstrafen. Im Hinblick auf die bisher verbüßte Un-

tersuchungshaft würde jeder weitere Vorwegvollzug der Halbstrafenausset-

zung – darüber hinaus aber auch der Strafaussetzung nach zwei Dritteln der

verbüßten Strafe – zuwider laufen. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kann

der Senat selbst auf den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvollzug

entscheiden (vgl. BGH NStZ 2008, 213).

Basdorf Raum Schaal

Roggenbuck Schneider