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BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 5 StR 300/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen
wegen schweren räuberischen Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Hamburg vom 26. Februar 2008 wird mit der Maßgabe
(§ 349 Abs. 4 StPO) nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegrün-
det verworfen, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs ent-
fällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu
tragen.
G r ü n d e
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Die Anordnung über die Vollstreckungsreihenfolge von Strafe und
Maßregel hat keinen Bestand. Das Landgericht ist sachverständig beraten
davon ausgegangen, dass die Therapie beim Angeklagten zwei Jahre dau-
ern wird. Den Vorwegvollzug hat es auf ein Jahr bestimmt, um nach der The-
rapie die Bewährungsaussetzung des dann verbleibenden Strafrests zu er-
möglichen. Hierbei hat es aber rechtsfehlerhaft nicht auf den für diese Ent-
scheidung gemäß § 67 Abs. 2 Satz 3 i. V. m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB maß-
geblichen Vollstreckungsstand der Halbstrafenverbüßung abgestellt, sondern
auf die Verbüßung von drei Vierteln der Gesamtdauer der beiden gegen ihn
zu vollstreckenden Freiheitsstrafen. Im Hinblick auf die bisher verbüßte Un-
tersuchungshaft würde jeder weitere Vorwegvollzug der Halbstrafenausset-
zung – darüber hinaus aber auch der Strafaussetzung nach zwei Dritteln der
verbüßten Strafe – zuwider laufen. Entsprechend § 354 Abs. 1 StPO kann
der Senat selbst auf den Wegfall der Anordnung über den Vorwegvollzug
entscheiden (vgl. BGH NStZ 2008, 213).
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