Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.08.2008 – 5 StR 357/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 19. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Berlin vom 5. November 2007 wird nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu

tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zu der Verfahrensrüge:

Es kann dahinstehen, ob die Verfahrensrüge formgerecht erhoben wurde.

Daran bestehen schon aufgrund der Unleserlichkeit der beigefügten Fotoko-

pien des Hauptverhandlungsprotokolls erhebliche Zweifel. Sie ist jedenfalls

unbegründet, denn die Sachaufklärungspflicht drängte nicht zu der Augen-

scheinseinnahme, die für sich von vornherein bedenklich ist, weil sie identi-

sche Lichtverhältnisse wie zur Tatzeit vorausgesetzt hätte. Das Landgericht

hat in seinen Feststellungen dem Umstand Rechnung getragen, dass aus

einer Entfernung von zwanzig Metern eine Verwechselung der beiden Brüder

U. nicht ausgeschlossen und somit nicht zweifelsfrei festgestellt werden

konnte, welcher der Brüder sich bereits zu Anfang an dem Angriff gegen den

Geschädigten R. beteiligte (UA S. 15). Dass jedoch letztlich beide Brü-

der mit abgebrochenen Bierflaschen auf den Geschädigten R. und auf

die eingreifenden Polizeibeamten eindrangen, hat das Landgericht rechtsfeh-

lerfrei aufgrund der Aussagen der Polizeibeamten festgestellt. Eine Perso-

nenverwechselung hat es dabei in nachvollziehbarer Weise aufgrund der

Tatsache ausgeschlossen, dass die Polizeibeamten den beiden Angeklagten

nunmehr unmittelbar gegenüber standen und sie auch

festnahmen

(UA S. 16).

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