Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 19.08.2008 – VIII ZR 157/07

VIII. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

19. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. August 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Wiechers, die Richterinnen Hermanns

und Dr. Hessel sowie den Richter Dr. Achilles

beschlossen:

1. Der auf Mittwoch, den 1. Oktober 2008, 10.00 Uhr bestimmte

Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

2. Der Senat beabsichtigt, die Revision gemäß § 552a ZPO zu-

rückzuweisen.

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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht (mehr)

Gründe

vor. Das Berufungsgericht hat die Revision zur Fortbildung des Rechts und zur

Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2

ZPO zugelassen, weil die Oberlandesgerichte Karlsruhe (ZGS 2004, 432 =

MDR 2005, 135) und Köln (ZGS 2006, 77 = NJW-RR 2006, 677) unterschiedli-

che Rechtsansichten über den Umfang der Nacherfüllungspflicht beim Kauf ver-

treten haben. Diese Divergenz hat der Senat nach Erlass des Berufungsurteils

durch Urteil vom 15. Juli 2008 (VIII ZR 211/07, zur Veröffentlichung in BGHZ

bestimmt) bereinigt. Danach schuldet der Verkäufer mangelhafter Parkettstäbe

im Zuge der Nacherfüllung durch Ersatzlieferung (§ 439 Abs. 1 BGB) nur die

Lieferung mangelfreier Parkettstäbe, das heißt die Verschaffung von Besitz und

Eigentum an einer mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 BGB); zur Verlegung

ersatzweise gelieferter Parkettstäbe oder zur Übernahme der entsprechenden

Kosten ist der Verkäufer im Wege der Nacherfüllung auch dann nicht verpflich-

tet, wenn der Käufer die mangelhaften Parkettstäbe bereits verlegt hatte. Weiter

kommt eine Haftung des Verkäufers mangelhafter Parkettstäbe, die der Käufer

vor der Entdeckung des Mangels auf seine Kosten hat verlegen lassen, für die

Kosten der Neuverlegung mangelfreier Parkettstäbe nur unter dem Gesichts-

punkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1, 3,

§§ 281 ff. BGB) in Betracht. Der Verkäufer haftet nicht, wenn er die in der man-

gelhaften Lieferung liegende Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1, § 433

Abs. 1 Satz 2 BGB) nicht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). In dem

hier gegebenen Fall, dass der Verkäufer mangelhafte Baukompaktplatten gelie-

fert hat, die der Käufer vor der Entdeckung des Mangels in den Carport eines

Kunden eingebaut hat, gilt nichts anderes.

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Die Revision hat auch keine Aussicht auf Erfolg. Zu Recht hat das Beru-

fungsgericht wie schon das Amtsgericht den von dem Kläger gegen die Beklag-

te geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der Kosten für den Einbau der er-

satzweise gelieferten Baukompaktplatten in Höhe von 1.224,71 € verneint.

Nach dem vorbezeichneten Senatsurteil wird die Erstattung dieser Kosten nicht

von der Verpflichtung des Beklagten zur Nacherfüllung im Wege der Ersatzliefe-

rung (§ 439 Abs. 1 BGB) umfasst. Der Anspruch ergibt sich hier auch nicht aus

dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes statt der Leistung (§ 437 Nr. 3,

§ 280 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 281 BGB) oder dem des Aufwendungsersatzes

(§ 437 Nr. 3, § 284 BGB), da es nach den unangegriffenen Feststellungen des

Berufungsgerichts an dem dafür jeweils erforderlichen Verschulden der Beklag-

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Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen ab Zu-

stellung dieses Beschlusses.

Ball

Wiechers

Hermanns

Dr. Hessel

Dr. Achilles

Hinweis:

Das Revisionsverfahren ist durch Revisionsrücknahme erledigt worden.

Vorinstanzen:

AG Pinneberg, Entscheidung vom 28.07.2006 - 72 C 19/06 -

LG Itzehoe, Entscheidung vom 27.04.2007 - 9 S 85/06 -