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BGH Beschluss vom 20.08.2008 – 5 StR 334/08

5. Strafsenat

5 StR 334/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen Brandstiftung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Neuruppin vom 22. April 2008 nach § 349

Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufge-

hoben. Aufrechterhalten bleiben die Feststellungen zum

äußeren Tathergang und zum natürlichen Vorsatz des

Angeklagten. Insoweit wird die weitergehende Revision

gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

G r ü n d e

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Brandstiftung zu einer

Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Ange-

klagte mit seiner Revision. Das Rechtsmittel hat nur zur Frage der Schuldfä-

higkeit Erfolg; im Übrigen ist es aus den Gründen der Antragsschrift des Ge-

neralbundesanwalts unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte lebte in einer betreuten Wohneinrichtung. Am 21. Ju-

li 2007 verließ er gegen 0.10 Uhr seine Station und begab sich auf das an-

grenzende Gelände des von einem Verein zur Förderung der Beschäftigung

behinderter Menschen betriebenen Gutshofs. Auch der Angeklagte war hier

bis zum Juni 2007 tätig gewesen. Er ging zu dem aus Holzbrettern und Well-

dachplatten gebauten Gänsestall und setzte einen in der Nähe der hölzernen

Wand gelagerten Strohballen in Brand. Wie von ihm beabsichtigt, griff das

Feuer von dem Strohballen auf die Wand über und breitete sich bis zum

Dach hin aus. Ein Arbeiter des Hofs bemerkte das Feuer, rettete die Gänse

und alarmierte die Feuerwehr, so dass der Angeklagte, der auch helfen woll-

te, nicht mehr benötigt wurde.

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2. Die Feststellungen zur Tatbegehung durch den Angeklagten weisen

keine Rechtsfehler auf. Insbesondere ist die Beweiswürdigung zur Täter-

schaft des bestreitenden Angeklagten ausreichend tatsachenfundiert. Soweit

allerdings die sachverständig beratene Strafkammer eine relevante Beein-

trächtigung der Schuldfähigkeit verneint hat, kann das Urteil keinen Bestand

haben.

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Im Anschluss an den Sachverständigen hat das Landgericht hierzu

festgestellt, dass der Angeklagte intelligenzgemindert sei und auffällige Ver-

haltensstörungen zeige. Trotz deutlicher Abweichungen im wahrnehmenden

Denken, im Fühlen und in der Gestaltung sozialer Beziehungen finde er sich

an „den meisten Tagen“ mit sozialen Normen und Regeln zurecht. Seine

Steuerungsfähigkeit könne aber infolge impulsiver Durchbrüche beeinträch-

tigt sein. Bei der Tat sei dies nicht der Fall gewesen, denn der Täter sei über-

legt und geplant vorgegangen, so dass keine Anhaltspunkte für einen impul-

siven Durchbruch vorlägen.

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Diese im Wesentlichen an dem Eingangsmerkmal „Schwachsinn“ des

§ 20 StGB ausgerichteten Erwägungen halten revisionsrechtlicher Prüfung

nicht stand. Denn die festgestellten massiven Auffälligkeiten in der Persön-

lichkeit des Angeklagten, die seinen Werdegang und seine Lebensumstände

entscheidend beeinflusst haben, seine Vorverurteilungen sowie das Tatbild

und -motiv hätten zu einer eingehenden Prüfung und Erörterung gedrängt, ob

die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten bei der Tatbegehung aufgrund ei-

ner schweren anderen seelischen Abartigkeit in Form einer gravierenden

Persönlichkeitsstörung erheblich vermindert oder gar aufgehoben war. Eine

hierzu erforderliche Gesamtschau (vgl. BGHR StGB § 21 seelische Abartig-

keit 4, 9, 16, 24, 29), in die all diese Besonderheiten einzubeziehen wären,

lassen die Urteilsgründe vermissen. In diese wäre insbesondere auch die

Affinität des Angeklagten zu Brandstiftungen, die das Landgericht losgelöst

von anderen Aspekten allein unter dem Gesichtspunkt berücksichtigt, dass

es „Pyromanie als eigenständige Persönlichkeitsstörung“ nicht gäbe (vgl.

hierzu Kröber/Dölling/Leygraf/Sass, Handbuch der forensischen Psychiatrie

Bd. 1 2007, S. 130), einzustellen gewesen.

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Anlass zu einer solchen eingehenden Prüfung hätte schon deswegen

bestanden, weil der im Urteil festgestellte Werdegang des Angeklagten kei-

nen Lebensbereich erkennen lässt, der von einem ungestörten sozialen An-

passungs- und Handlungsvermögen geprägt ist. So verbrachte er einen

Großteil seines Lebens in Heimen, nach dem er im Alter von dreizehn Jahren

mit seiner Adoptivfamilie gebrochen hatte, weil er sich dort zurückgesetzt

fühlte. Als Erwachsener führte der Angeklagte zu keinem Zeitpunkt einen

eigenen Haushalt und lebte immer unter engmaschiger Betreuung, was sich

allein durch die festgestellte, nicht überaus stark ausgeprägte Minderbega-

bung nicht erklärt. Im partnerschaftlichen Bereich fällt auf, dass er eine Le-

benspartnerschaft mit einem Mann eingegangen ist, obwohl er angeblich

keine homosexuellen Neigungen hat. Dennoch kehrte er die Verbindung be-

sonders offensiv gegenüber seinen Arbeitskollegen heraus, so dass diese

ihn hänselten, bis er schließlich nicht mehr auf seiner bisher einzigen Ar-

beitsstelle auf dem Gutshof erschien.

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Vor allem aber das Tatbild in Verbindung mit dem Vorleben des Ange-

klagten, der bereits mehrfach wegen Brandstiftungen verurteilt und einmal im

psychiatrischen Krankenhaus untergebracht worden ist, wäre als Indiz für

eine psychische Störung zu diskutieren gewesen. Hierbei hätte die im Hin-

blick auf Diagnosekriterien einiger Persönlichkeitsstörungen gemäß dem

Klassifikationssystem ICD-10 auffällige psychische Befindlichkeit in den Blick

genommen werden müssen, wonach der Angeklagte sich schnell gekränkt,

zurückgesetzt oder ungerecht behandelt fühlt und über mangelnde Fürsorge

beklagt, nach Frustrationen zu eigen- und fremdaggressiven Handlungen

und zu Brandstiftungen neigt. Auch die möglichen Auswirkungen, die der Tod

und die am Tag vor der Tat erfolgte Beisetzung eines engen Freundes auf

die psychischen Befindlichkeit des Angeklagten hatten – worin das Landge-

richt immerhin einen möglichen Beweggrund für die Tatbegehung sieht –,

hätten in diesem Zusammenhang in die umfassende Beurteilung einbezogen

werden müssen.

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Von einer solchen Prüfungspflicht war das Landgericht auch nicht et-

wa im Hinblick auf das „überlegte und geplante Handeln des Angeklagten“

enthoben (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 10, 14, 23). Abgesehen

davon, dass nach den Feststellungen ein überaus überlegtes Verhalten bei

Begehung der zudem motivatorisch kaum verständlichen, ganz unvernünfti-

gen Tat nicht hervorsticht, kann selbst bei geplantem und geordnetem Vor-

gehen die Fähigkeit erheblich eingeschränkt sein, Anreize zu einem be-

stimmten Verhalten und Hemmungsvermögen gegeneinander abzuwägen

und danach seinen Willensentschluss zu bilden (BGH NStZ-RR 2008, 104;

BGH StraFo 2001, 249).

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Nach den Feststellungen lässt sich nicht einmal sicher ausschließen,

das eine umfassende Beurteilung aller Kriterien zur Schuldunfähigkeit führt.

Die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit liegt

auf der Hand. Sollte im Hinblick auf die bestandskräftigen Feststellungen zur

Tat in dieser Sache die Bewährungsaussetzung der Unterbringung im psy-

chiatrischen Krankenhaus widerrufen werden, liegt eine Verfahrensweise

nach § 154 Abs. 2 StPO nicht fern.

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