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BGH Beschluss vom 20.08.2008 – 5 StR 336/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008
beschlossen:
Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 Satz 1
StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen
Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist
gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom
13. März 2008 gewährt. Damit
ist der Beschluss des
Landgerichts vom 12. Juni 2008, mit dem die Revision des
Angeklagten als unzulässig
verworfen worden
ist,
gegenstandslos.
Die Revision des Angeklagten gegen das oben genannte
Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Senat merkt zur Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO an:
Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Beschuss vom 13. März 2008, mit
dem das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen worden ist,
lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat weder mit dem In-
halt seines Ablehnungsgesuchs noch mit den zur Glaubhaftmachung vorge-
legten Anlagen hinreichend konkrete greifbare etwaige Unmutsäußerungen
oder abwertende Gesten des beisitzenden Richters vorgetragen, die eine
Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden. Solche sind insbesondere
auch nicht der schriftlichen Erklärung der amerikanischen Konsulin vom
12. März 2008 zu entnehmen. Danach soll eine – namentlich nicht benann-
te – Angestellte der Konsularabteilung
in der Hauptverhandlung vom
10. März 2008 wahrgenommen haben, wie der Beisitzer „auf Reaktionen des
Angeklagten und Fragen sowie Vorhalte des Verteidigers geringschätzig lä-
chelte, den Kopf schüttelte oder die Hand bewegte“. Unter Berücksichtigung
der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters
vom
13. März 2008 wären solche als abwertend zu verstehende Gesten auch
nicht bewiesen; letztlich liegt auch ein Missverständnis nicht fern, das durch
die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters hinreichende Klarstellung
erfahren hat. Nach alledem hat der Zurückweisungsbeschluss zutreffend
darauf abgestellt, dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, „der Richter
habe in einer bestimmten, von dem Angeklagten allerdings nicht konkretisier-
ten Prozesssituation unangemessen reagiert oder er habe gar den Eindruck
erweckt, sich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbeson-
dere hinsichtlich der Würdigung der Aussage der Zeugin A. oder ande-
rer Zeugen, bereits festgelegt zu haben“.
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