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BGH Beschluss vom 20.08.2008 – 5 StR 336/08

5. Strafsenat

5 StR 336/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008

beschlossen:

Dem Angeklagten wird gemäß § 46 Abs. 1 i.V.m. § 44 Satz 1

StPO auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen

Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist

gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom

13. März 2008 gewährt. Damit

ist der Beschluss des

Landgerichts vom 12. Juni 2008, mit dem die Revision des

Angeklagten als unzulässig

verworfen worden

ist,

gegenstandslos.

Die Revision des Angeklagten gegen das oben genannte

Urteil wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt zur Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 3 StPO an:

Die Rüge ist jedenfalls unbegründet. Der Beschuss vom 13. März 2008, mit

dem das Ablehnungsgesuch als unbegründet zurückgewiesen worden ist,

lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Der Angeklagte hat weder mit dem In-

halt seines Ablehnungsgesuchs noch mit den zur Glaubhaftmachung vorge-

legten Anlagen hinreichend konkrete greifbare etwaige Unmutsäußerungen

oder abwertende Gesten des beisitzenden Richters vorgetragen, die eine

Besorgnis der Befangenheit rechtfertigen würden. Solche sind insbesondere

auch nicht der schriftlichen Erklärung der amerikanischen Konsulin vom

12. März 2008 zu entnehmen. Danach soll eine – namentlich nicht benann-

te – Angestellte der Konsularabteilung

in der Hauptverhandlung vom

10. März 2008 wahrgenommen haben, wie der Beisitzer „auf Reaktionen des

Angeklagten und Fragen sowie Vorhalte des Verteidigers geringschätzig lä-

chelte, den Kopf schüttelte oder die Hand bewegte“. Unter Berücksichtigung

der dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters

vom

13. März 2008 wären solche als abwertend zu verstehende Gesten auch

nicht bewiesen; letztlich liegt auch ein Missverständnis nicht fern, das durch

die dienstliche Äußerung des abgelehnten Richters hinreichende Klarstellung

erfahren hat. Nach alledem hat der Zurückweisungsbeschluss zutreffend

darauf abgestellt, dass es keinen Grund zu der Annahme gibt, „der Richter

habe in einer bestimmten, von dem Angeklagten allerdings nicht konkretisier-

ten Prozesssituation unangemessen reagiert oder er habe gar den Eindruck

erweckt, sich hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbeson-

dere hinsichtlich der Würdigung der Aussage der Zeugin A. oder ande-

rer Zeugen, bereits festgelegt zu haben“.

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