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BGH Beschluss vom 20.08.2008 – 5 StR 350/08

5. Strafsenat

5 StR 350/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen Diebstahls

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008

beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-

gerichts Berlin vom 12. September 2007 werden nach § 349

Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels

zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten V. :

1. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO darin zu

sehen ist, dass dem Angeklagten nach Abtrennung des Verfahrens gegen

den Mitangeklagten I. nicht nochmals das Wort erteilt wurde (vgl. BGHR

StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2; BGH StV 1988, 512, 513). Zwar wird das

Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel (§ 337

Abs. 1 StPO) nur in besonderen Ausnahmefällen ausschließen können (vgl.

BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH StV 2000, 296). Ein solcher liegt

hier indes vor. Der Angeklagte war geständig. Als ihm vor dem Wiedereintritt

in die Verhandlung das Wort erteilt wurde, hatte er Gelegenheit, sich zu sei-

nen Taten erschöpfend zu äußern. Die Abtrennung des Verfahrens gegen

den Mitangeklagten I. berührte die Taten des Angeklagten nicht. Er wur-

de nicht wegen Taten verurteilt, an denen I. mitgewirkt haben soll. Die

Abtrennung des Verfahrens gegen ihn, um einem Hilfsbeweisantrag nachge-

hen zu können, bot demnach für den Angeklagten keinen Anlass für einen

Angriff gegen Beweismittel. Soweit die Revision geltend macht, dass der An-

geklagte erneut auf seine eigene Kooperation im Verfahren hätte hinweisen

können, hat das Landgericht sein Geständnis bereits umfassend und für den

Angeklagten optimal strafmildernd berücksichtigt. Der Abtrennungsbeschluss

hätte insoweit keine Grundlage für zusätzliches wirkungsvolles Verteidi-

gungsvorbringen sein können (BGH bei Kusch NStZ 1993, 29).

2. Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich das

Landgericht nicht ausdrücklich mit dem Gesamtstrafübel auseinandergesetzt

hat. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die durch die Zä-

surwirkung erzwungene Bildung von mehreren Strafen statt einer Gesamt-

strafe zu einer in ihrer Summe außergewöhnlich hohen Strafe führt (vgl. BGH

NStZ 2000, 137; 2002, 196 f.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, so

dass es keiner Erörterung der Schuldangemessenheit des Gesamtstrafübels

in den Urteilsgründen bedurfte.

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