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BGH Beschluss vom 20.08.2008 – 5 StR 350/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 20. August 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen Diebstahls
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. August 2008
beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land-
gerichts Berlin vom 12. September 2007 werden nach § 349
Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels
zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat zur Revision des Angeklagten V. :
1. Es kann dahinstehen, ob ein Verstoß gegen § 258 Abs. 2, 3 StPO darin zu
sehen ist, dass dem Angeklagten nach Abtrennung des Verfahrens gegen
den Mitangeklagten I. nicht nochmals das Wort erteilt wurde (vgl. BGHR
StPO § 258 Abs. 3 Wiedereintritt 2; BGH StV 1988, 512, 513). Zwar wird das
Revisionsgericht ein Beruhen des Urteils auf dem Verfahrensmangel (§ 337
Abs. 1 StPO) nur in besonderen Ausnahmefällen ausschließen können (vgl.
BGHSt 21, 288, 290; 22, 278, 281; BGH StV 2000, 296). Ein solcher liegt
hier indes vor. Der Angeklagte war geständig. Als ihm vor dem Wiedereintritt
in die Verhandlung das Wort erteilt wurde, hatte er Gelegenheit, sich zu sei-
nen Taten erschöpfend zu äußern. Die Abtrennung des Verfahrens gegen
den Mitangeklagten I. berührte die Taten des Angeklagten nicht. Er wur-
de nicht wegen Taten verurteilt, an denen I. mitgewirkt haben soll. Die
Abtrennung des Verfahrens gegen ihn, um einem Hilfsbeweisantrag nachge-
hen zu können, bot demnach für den Angeklagten keinen Anlass für einen
Angriff gegen Beweismittel. Soweit die Revision geltend macht, dass der An-
geklagte erneut auf seine eigene Kooperation im Verfahren hätte hinweisen
können, hat das Landgericht sein Geständnis bereits umfassend und für den
Angeklagten optimal strafmildernd berücksichtigt. Der Abtrennungsbeschluss
hätte insoweit keine Grundlage für zusätzliches wirkungsvolles Verteidi-
gungsvorbringen sein können (BGH bei Kusch NStZ 1993, 29).
2. Es begegnet auch keinen durchgreifenden Bedenken, dass sich das
Landgericht nicht ausdrücklich mit dem Gesamtstrafübel auseinandergesetzt
hat. Dies wird insbesondere dann erforderlich sein, wenn die durch die Zä-
surwirkung erzwungene Bildung von mehreren Strafen statt einer Gesamt-
strafe zu einer in ihrer Summe außergewöhnlich hohen Strafe führt (vgl. BGH
NStZ 2000, 137; 2002, 196 f.). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor, so
dass es keiner Erörterung der Schuldangemessenheit des Gesamtstrafübels
in den Urteilsgründen bedurfte.
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