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BGH Beschluss vom 21.08.2008 – 3 StR 255/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 255/08

BESCHLUSS

vom

21. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

21. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Kiel vom 10. März 2008 im Strafausspruch mit den zuge-

hörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die den Nebenklägern S. und M. dadurch entstande-

nen notwendigen Auslagen, an eine andere Strafkammer des

Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "vorsätzlichen Führens einer

Waffe auf einer öffentlichen Veranstaltung sowie wegen Totschlags in Tatein-

heit mit dem vorsätzlichen Führen einer Waffe auf einer öffentlichen Veranstal-

tung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf eine

Verfahrensrüge und sachlichrechtliche Beanstandungen gestützte Revision des

Angeklagten hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg.

2

Nach den Feststellungen des Landgerichts geriet der Angeklagte, der sich

in Begleitung von zwei Freunden auf einem Volksfest befand, in eine körperli-

che Auseinandersetzung mit drei Männern, darunter dem später getöteten Björn

M. . Der aus nichtigem Anlass zwischen den durchweg alkoholisierten jungen

Männern ausgebrochene Streit eskalierte, als die Gruppe um Björn M. dem

Angeklagten und seinen Freunden nachlief und diese überraschend angriff.

Nachdem ein Begleiter des Angeklagten geflohen und der andere durch einen

Tritt bewegungsunfähig geworden war, stand der Angeklagte allein den drei

Angreifern gegenüber, die mit vereinten Kräften auf ihn auch dann noch ein-

schlugen, als er zu Boden gebracht worden war. Der Angeklagte empfand To-

desangst und kotete ein. In dieser Situation zog er ein doppelseitig geschliffe-

nes Messer mit einer Klinge von 18 Zentimetern Länge und bis zu zwei Zenti-

metern Breite hervor und stach damit in sitzender Haltung um sich. Dabei ver-

letzte er die beiden Begleiter des Björn M. leicht. Sodann erhob sich der

Angeklagte und stach dem Björn M. , der sich zu diesem Zeitpunkt vom An-

geklagten abgewandt und seinen Angriff beendet hatte, das Messer mit erhebli-

cher Wucht von hinten in den oberen Rückenbereich. Der mit zumindest be-

dingtem Tötungsvorsatz geführte Stich traf das Herz und führte dazu, dass

Björn M. alsbald zusammenbrach und rücklings auf dem Boden lag. In die-

ser Situation versetzte ihm der Angeklagte noch weitere, für sich genommen

nicht tödliche Stiche. Aufgrund der Herzwunde verstarb das Opfer.

3

Das Landgericht hat die Verletzungen der Begleiter des Björn M. als

durch Notwehr gerechtfertigt angesehen, hinsichtlich der Tötung aber eine Not-

wehrsituation ebenso verneint wie die Voraussetzungen für eine Putativnot-

wehr. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfer-

tigung keinen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-

geben.

4

5

Der Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Nachprüfung nicht stand,

weil das Landgericht seine Überzeugung von der - jedenfalls nicht erheblich

verminderten - Schuldfähigkeit des Angeklagten bei der Tat nur unzureichend

begründet hat.

Das Landgericht war der Ansicht, die Schuldfähigkeit sei "mangels ir-

gendwelcher Anhaltspunkte für konkurrierende Gründe allein unter dem Ge-

sichtspunkt des Vorliegens einer krankhaften seelischen Störung zu diskutie-

ren", und hat dazu ausgeführt, der vor der Tat vom Angeklagten gemeinsam mit

einem Freund genossene "Joint" und die aufgrund einer Blutprobe ermittelte

Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit von 1,23 %o hätten die Steuerungsfähig-

keit nicht erheblich beeinträchtigt. Diese auf die Intoxikation mit Rauschmitteln

beschränkte Betrachtung lässt wesentliche Gesichtspunkte außer Acht. So hat

sich der Angeklagte, der schon frühzeitig durch Aggressionen aufgefallen war,

bereits dreimal in stationärer jugendpsychiatrischer Behandlung befunden und

ist in der Vergangenheit mehrfach wegen Raubes, räuberischer Erpressung und

Körperverletzungen zu erheblichen Jugend- und Freiheitsstrafen verurteilt wor-

den. Unmittelbar vor der Tat hatte er - was die Kammer zur Begründung eines

minder schweren Falles des Totschlags nach § 213 StGB herangezogen hat -

Todesangst empfunden und daraufhin eingekotet. Diese Umstände hätten bei

der Beurteilung der Schuldfähigkeit erörtert werden müssen, weil sie - auch

wenn eine Persönlichkeitsstörung bzw. eine affektive Einengung für sich ge-

nommen die Schuldfähigkeit nicht beeinträchtigt hätten - jedenfalls im Zusam-

menwirken mit der festgestellten Alkoholisierung eine erhebliche Verminderung

der Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bewirkt haben konnten (vgl. BGHR

StGB § 21 Ursachen, mehrere 3).

6

Der Schuldspruch bleibt von dem Fehler unberührt. Der Senat schließt

aus, dass der neue Tatrichter bei der Prüfung der Schuldfähigkeit, für die sich

schon wegen der früheren stationären Behandlungen des Angeklagten die Hin-

zuziehung eines Sachverständigen empfehlen wird, zur Annahme der Voraus-

setzungen des § 20 StGB gelangen kann. Um eine einheitliche Straffestsetzung

zu ermöglichen, hat der Senat auch die - von der rechtsfehlerhaften Beurteilung

des Zustands des Angeklagten während des Tötungsdelikts nicht betroffene -

Einzelstrafe wegen des Waffendelikts aufgehoben.

Becker

RiBGH Dr. Miebach befindet sich in Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben.

Becker

Pfister

von Lienen

Sost-Scheible