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BGH Beschluss vom 21.08.2008 – 3 StR 290/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 290/08

BESCHLUSS

vom

21. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung

des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am

21. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO

beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Kleve vom 7. April 2008 wird

a) vom Verfall hinsichtlich des sichergestellten Fernsehgerätes

und des sichergestellten Laptops abgesehen; die Verfolgung

wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;

b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ab-

geändert, dass die Verfallsanordnung hinsichtlich des Fern-

sehgerätes und des Laptops nebst Anrechnung des Wertes

dieser Gegenstände auf den angeordneten Wertersatzverfall

entfällt.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen unter Frei-

spruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Au-

ßerdem hat es ein Fernsehgerät und einen Laptop für verfallen erklärt, Werter-

satzverfall in Höhe von 19.700 € angeordnet und bestimmt, dass der Wert der

für verfallen erklärten Gegenstände auf diesen Betrag angerechnet wird. Auf die

mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der

Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Verfall hinsichtlich des

Fernsehgerätes und des Laptops von der Verfolgung ausgenommen

(§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entspre-

chend abgeändert; denn das Landgericht hat keine Angaben zum Wert dieser

Gegenstände gemacht, so dass erhebliche Bedenken bezüglich der Vollstreck-

barkeit der Anordnung des Wertersatzverfalls bestehen. Im verbleibenden Um-

fang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Becker Miebach Pfister

Sost-Scheible Schäfer