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BGH Beschluss vom 21.08.2008 – 3 StR 290/08
3. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung
des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
21. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Kleve vom 7. April 2008 wird
a) vom Verfall hinsichtlich des sichergestellten Fernsehgerätes
und des sichergestellten Laptops abgesehen; die Verfolgung
wird auf die anderen Rechtsfolgen beschränkt;
b) das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ab-
geändert, dass die Verfallsanordnung hinsichtlich des Fern-
sehgerätes und des Laptops nebst Anrechnung des Wertes
dieser Gegenstände auf den angeordneten Wertersatzverfall
entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Gründe:
1
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-
bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in elf Fällen unter Frei-
spruch im Übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Au-
ßerdem hat es ein Fernsehgerät und einen Laptop für verfallen erklärt, Werter-
satzverfall in Höhe von 19.700 € angeordnet und bestimmt, dass der Wert der
für verfallen erklärten Gegenstände auf diesen Betrag angerechnet wird. Auf die
mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat der
Senat mit Zustimmung des Generalbundesanwalts den Verfall hinsichtlich des
Fernsehgerätes und des Laptops von der Verfolgung ausgenommen
(§ 430 Abs. 1, § 442 Abs. 1 StPO) und den Rechtsfolgenausspruch entspre-
chend abgeändert; denn das Landgericht hat keine Angaben zum Wert dieser
Gegenstände gemacht, so dass erhebliche Bedenken bezüglich der Vollstreck-
barkeit der Anordnung des Wertersatzverfalls bestehen. Im verbleibenden Um-
fang hat die Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
Becker Miebach Pfister
Sost-Scheible Schäfer