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BGH Beschluss vom 21.08.2008 – X ZA 2/08

X. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

X ZA 2/08

BESCHLUSS

vom

21. August 2008

in der Rechtsbeschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 10 2006 054 641.5

Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin

Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning

beschlossen:

Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsbe-

schwerdeverfahren gegen den Beschluss des 14. Senats (Techni-

schen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Mai

2008 wird zurückgewiesen.

Gründe:

1

Das als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Begründung ei-

nes Verfahrenskostenhilfegesuchs zu verstehende "Ansuchen um Beiordnung

eines Pflichtverteidigers auf Prozesskostenhilfe" ist zurückzuweisen. Ein - beim

Bundesgerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt (§ 138 Abs. 3 PatG) könnte

dem Antragsteller nur beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für die

Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorlägen. Das ist nicht der Fall.

2

Verfahrenskostenhilfe wird im Verfahren über die Rechtsbeschwerde auf

Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozess-

ordnung bewilligt. Die Rechtsverfolgung muss dementsprechend hinreichende

Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein (§ 114 Satz 1 ZPO). Er-

folgsaussichten können dem beabsichtigten Rechtsmittel jedoch nicht beigelegt

werden.

3

Das Gesuch ist bereits nicht innerhalb der bis zum 30. Juni 2008 laufen-

den Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen, sondern erst am

1. Juli 2008. Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittels wird

indes nur gewährt, wenn sie innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels

geltenden Frist beantragt worden ist.

4

Außerdem findet eine Anfechtung von Entscheidungen des Bundespa-

tentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt (§ 99 Abs. 2 PatG).

Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde an den Bundesge-

richtshof ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beschwerdesenat sie in sei-

nem Beschluss zugelassen hat (§ 100 Abs. 1 PatG). Im angefochtenen Be-

schluss ist die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen worden. In einem

solchen Fall kann das Rechtsmittel, worauf das Bundespatentgericht den An-

tragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2008 hingewiesen hat, nur zugelassen

werden, wenn schlüssig dargetan ist, dass einer der in § 100 Abs. 3 PatG ge-

nannten Fälle vorliegt. Das ist nicht der Fall. Verfahrenskostenhilfe könnte des-

halb auch aus diesem Grund nicht gewährt werden.

Melullis

Scharen

RiBGH Mühlens ist urlaubs- bedingt abwesend und des- halb an der Unterschrift ge- hindert.

Melullis

Meier-Beck

Gröning

Vorinstanz:

Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.05.2008 - 14 W(pat) 30/07 -