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BGH Beschluss vom 21.08.2008 – X ZA 2/08
X. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
21. August 2008
in der Rechtsbeschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 10 2006 054 641.5
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. August 2008 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin
Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning
beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rechtsbe-
schwerdeverfahren gegen den Beschluss des 14. Senats (Techni-
schen Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 20. Mai
2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Das als Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts zur Begründung ei-
nes Verfahrenskostenhilfegesuchs zu verstehende "Ansuchen um Beiordnung
eines Pflichtverteidigers auf Prozesskostenhilfe" ist zurückzuweisen. Ein - beim
Bundesgerichtshof zugelassener - Rechtsanwalt (§ 138 Abs. 3 PatG) könnte
dem Antragsteller nur beigeordnet werden, wenn die Voraussetzungen für die
Gewährung von Verfahrenskostenhilfe vorlägen. Das ist nicht der Fall.
2
Verfahrenskostenhilfe wird im Verfahren über die Rechtsbeschwerde auf
Antrag unter entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 116 der Zivilprozess-
ordnung bewilligt. Die Rechtsverfolgung muss dementsprechend hinreichende
Aussicht auf Erfolg haben und darf nicht mutwillig sein (§ 114 Satz 1 ZPO). Er-
folgsaussichten können dem beabsichtigten Rechtsmittel jedoch nicht beigelegt
werden.
3
Das Gesuch ist bereits nicht innerhalb der bis zum 30. Juni 2008 laufen-
den Beschwerdefrist beim Bundesgerichtshof eingegangen, sondern erst am
1. Juli 2008. Verfahrenskostenhilfe zur Durchführung eines Rechtsmittels wird
indes nur gewährt, wenn sie innerhalb der für die Einlegung des Rechtsmittels
geltenden Frist beantragt worden ist.
4
Außerdem findet eine Anfechtung von Entscheidungen des Bundespa-
tentgerichts nur statt, soweit das Patentgesetz sie zulässt (§ 99 Abs. 2 PatG).
Die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsbeschwerde an den Bundesge-
richtshof ist grundsätzlich nur zulässig, wenn der Beschwerdesenat sie in sei-
nem Beschluss zugelassen hat (§ 100 Abs. 1 PatG). Im angefochtenen Be-
schluss ist die Rechtsbeschwerde jedoch nicht zugelassen worden. In einem
solchen Fall kann das Rechtsmittel, worauf das Bundespatentgericht den An-
tragsteller mit Schreiben vom 12. Juni 2008 hingewiesen hat, nur zugelassen
werden, wenn schlüssig dargetan ist, dass einer der in § 100 Abs. 3 PatG ge-
nannten Fälle vorliegt. Das ist nicht der Fall. Verfahrenskostenhilfe könnte des-
halb auch aus diesem Grund nicht gewährt werden.
Melullis
Scharen
RiBGH Mühlens ist urlaubs- bedingt abwesend und des- halb an der Unterschrift ge- hindert.
Melullis
Meier-Beck
Gröning
Vorinstanz:
Bundespatentgericht, Entscheidung vom 20.05.2008 - 14 W(pat) 30/07 -