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BGH Beschluss vom 22.08.2008 – 2 ARs 325/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen
Az.: 113 Js 18023/07 jug. Staatsanwaltschaft Memmingen Az.: 22 Ls 3 Js 702/08-175/08 Amtsgericht Krefeld Az.: 3 Ls 113 Js 18023/07 Amtsgericht Günzburg
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 22. August 2008 beschlossen:
Der Abgabebeschluss des Amtsgerichts - Jugendgericht - Günz-
burg vom 25. Februar 2008 wird aufgehoben. Dieses Gericht ist
für die Untersuchung und Entscheidung der Sache weiterhin zu-
ständig.
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Das Jugendschöffengericht Günzburg ist für die Untersuchung und Ent-
Gründe:
scheidung weiterhin zuständig; der Abgabebeschluss war aufzuheben. Wie der
Generalbundesanwalt in seiner Zuschrift an den Senat zutreffend ausgeführt
hat, sind Umstände, wonach die Abgabe an das Amtsgericht Krefeld gemäß
§ 42 Abs. 3 Satz 1 JGG zweckmäßig sein könnte, nicht ersichtlich. Alle Zeugen
wohnen im Bereich des Amtsgerichts Günzburg; der Angeklagte ist nicht ge-
ständig. Die Abgabe würde nur zur Verzögerung des Verfahrens führen. Da die
angeklagten Taten inzwischen um mehr als ein Jahr zurückliegen und allein der
Zuständigkeitsstreit schon mehr als sechs Monate andauert, ist die Sache eil-
bedürftig.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt