Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.08.2008 – 2 ARs 361/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 361/08 2 AR 210/08

BESCHLUSS

vom

22. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Diebstahls

Az.: 100 Ds 423 Js 68773/05 (1213/06) Amtsgericht Bremen - Jugendgericht - Az.: 423 Js 68773/05 Staatsanwaltschaft Bremen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 22. August 2008 beschlossen:

Der Abgabeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Bremen

vom 21. Juli 2008 wird aufgehoben.

Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sa-

che weiter zuständig.

Gründe:

1

Am 12. Dezember 2006 hatte das Amtsgericht Bremen - Jugendrichter -

ein Verfahren wegen Diebstahls gegen den zur Tatzeit 20-jährigen geständigen

Angeklagten gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG gegen Zahlung einer Geldauflage

vorläufig eingestellt. Diesen Zahlungsverpflichtungen ist der Angeklagte, der mit

einer Drückerkolonne im gesamten Bundesgebiet unterwegs war, im Folgenden

nicht nachgekommen. Zuletzt konnte ein Wohnsitz des nunmehr 24-jährigen

Angeklagten im Bereich des Amtsgerichts Delmenhorst festgestellt werden. Der

dortige Richter hat die Übernahme des Verfahrens vom Amtsgericht Bremen als

unzweckmäßig abgelehnt. Daraufhin hat der Jugendrichter in Bremen die Sa-

che dem Bundesgerichtshof als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3

Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.

2

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-

führt:

"Grundsätzlich soll im Jugendverfahren bei einem Wohnsitzwechsel des

Angeklagten nach Anklageerhebung eine Abgabe an das Wohnsitzge-

richt erfolgen (§ 42 Abs. 3 JGG). Da der Angeklagte geständig ist, ist

auch nicht damit zu rechnen, dass die Vernehmung mehrerer Zeugen

notwendig sein wird. Andererseits ist das Amtsgericht Bremen bereits

mehrfach mit dem Verfahren befasst gewesen. Der Angeklagte hat dort

ein richterliches Geständnis abgelegt und ist vom Jugendrichter ermahnt

worden. Auch die Mittäter hat der Jugendrichter in Bremen verurteilt (SA

Bl. 167). Ferner hat der Angeklagte bereits häufiger seinen Wohnsitz

gewechselt, sodass eine weitere Abgabe zu befürchten ist, wenn sich ei-

ne Beurteilung nur nach seinem Aufenthalt richten würde (SA Bl. 244 R).

Das würde das Verfahren erneut verzögern. Außerdem ist die Entfernung

zwischen Bremen und Delmenhorst nicht so groß, dass für den Ange-

klagten die Anreise zum Amtsgericht Bremen unzumutbar wäre. Daher

ist die weitere Durchführung des Verfahrens bei dem bereits mit der Sa-

che vertrauten Amtsgericht sachgerecht."

3

Dem tritt der Senat bei.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt