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BGH Beschluss vom 22.08.2008 – 2 ARs 361/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Diebstahls
Az.: 100 Ds 423 Js 68773/05 (1213/06) Amtsgericht Bremen - Jugendgericht - Az.: 423 Js 68773/05 Staatsanwaltschaft Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 22. August 2008 beschlossen:
Der Abgabeschluss des Amtsgerichts - Jugendrichter - Bremen
vom 21. Juli 2008 wird aufgehoben.
Dieses Gericht ist für die Untersuchung und Entscheidung der Sa-
che weiter zuständig.
Gründe:
1
Am 12. Dezember 2006 hatte das Amtsgericht Bremen - Jugendrichter -
ein Verfahren wegen Diebstahls gegen den zur Tatzeit 20-jährigen geständigen
Angeklagten gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 3 JGG gegen Zahlung einer Geldauflage
vorläufig eingestellt. Diesen Zahlungsverpflichtungen ist der Angeklagte, der mit
einer Drückerkolonne im gesamten Bundesgebiet unterwegs war, im Folgenden
nicht nachgekommen. Zuletzt konnte ein Wohnsitz des nunmehr 24-jährigen
Angeklagten im Bereich des Amtsgerichts Delmenhorst festgestellt werden. Der
dortige Richter hat die Übernahme des Verfahrens vom Amtsgericht Bremen als
unzweckmäßig abgelehnt. Daraufhin hat der Jugendrichter in Bremen die Sa-
che dem Bundesgerichtshof als gemeinsames oberes Gericht nach § 42 Abs. 3
Satz 2 JGG zur Entscheidung des Zuständigkeitsstreits vorgelegt.
2
Der Generalbundesanwalt hat in seiner Zuschrift an den Senat ausge-
führt:
"Grundsätzlich soll im Jugendverfahren bei einem Wohnsitzwechsel des
Angeklagten nach Anklageerhebung eine Abgabe an das Wohnsitzge-
richt erfolgen (§ 42 Abs. 3 JGG). Da der Angeklagte geständig ist, ist
auch nicht damit zu rechnen, dass die Vernehmung mehrerer Zeugen
notwendig sein wird. Andererseits ist das Amtsgericht Bremen bereits
mehrfach mit dem Verfahren befasst gewesen. Der Angeklagte hat dort
ein richterliches Geständnis abgelegt und ist vom Jugendrichter ermahnt
worden. Auch die Mittäter hat der Jugendrichter in Bremen verurteilt (SA
Bl. 167). Ferner hat der Angeklagte bereits häufiger seinen Wohnsitz
gewechselt, sodass eine weitere Abgabe zu befürchten ist, wenn sich ei-
ne Beurteilung nur nach seinem Aufenthalt richten würde (SA Bl. 244 R).
Das würde das Verfahren erneut verzögern. Außerdem ist die Entfernung
zwischen Bremen und Delmenhorst nicht so groß, dass für den Ange-
klagten die Anreise zum Amtsgericht Bremen unzumutbar wäre. Daher
ist die weitere Durchführung des Verfahrens bei dem bereits mit der Sa-
che vertrauten Amtsgericht sachgerecht."
3
Dem tritt der Senat bei.
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