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BGH Beschluss vom 22.08.2008 – 2 StR 195/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. August 2008
BGHSt: ja (zu 2)
BGHR: ja
Veröffentlichung: ja
StPO §§ 244 Abs. 4 Satz 2, 256 Abs. 1 Nr. 2
Früheres Gutachten im Sinne von § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO kann auch ein ge-
mäß § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO verlesenes ärztliches Attest über eine Körperver-
letzung sein.
BGH, Beschluss vom 22. August 2008 - 2 StR 195/08
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts und des Beschwerdeführers am 22. August 2008 gemäß § 349 Abs.
2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-
richts Frankfurt am Main vom 4. Dezember 2007
a) im Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte in den
Fällen 17 und 21 der Urteilsgründe jeweils der besonders
schweren Vergewaltigung, jeweils in Tateinheit mit gefährli-
cher Körperverletzung, schuldig ist;
b) im Schuldspruch und den Einzelstrafaussprüchen in den Fäl-
len 16, 23 und 25 der Urteilsgründe sowie in den beiden Ge-
samtstrafenaussprüchen jeweils mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-
lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-
tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbe-
gründet verworfen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in drei
Fällen (24, 25, 26), davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Vergewaltigung (25,
26), wegen räuberischer Erpressung (27) und versuchter räuberischer Erpres-
sung (28) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten
verurteilt. Wegen Zuhälterei in zwei Fällen (8, 14), Vergewaltigung in drei Fällen
(15, 17, 21), davon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung (15) und in
zwei Fällen in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (17, 21), wegen räu-
berischer Erpressung (13), gefährlicher Körperverletzung in sechs Fällen (9, 16,
18, 20, 22, 23), wegen Körperverletzung (19) und Körperverletzung in Tatein-
heit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung (11) hat es den Angeklagten
unter Einbeziehung der Strafe aus einer Vorverurteilung zu einer weiteren Ge-
samtfreiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt. Außerdem wurde die Sicherungs-
verwahrung gegen den Angeklagten angeordnet. Seine auf Verfahrensrügen
und die Sachrüge gestützte Revision hat nur in dem aus der Entscheidungsfor-
mel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne von §
349 Abs. 2 StPO.
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1. Die Verfahrensrüge, mit welcher die Revision die Zurückweisung eines
Beweisantrags zu den Fällen 23 und 25 der Urteilsgründe (gefährliche Körper-
verletzung und Vergewaltigung jeweils im "M. D. 's Club" in F. )
rügt, ist begründet.
Die Zeugin B. hatte bei ihrer ermittlungsrichterlichen Vernehmung auf die
Frage, ob bei den Vorfällen in dem Lokal "noch andere anwesend" gewesen
seien, geantwortet: "S. . S. , ich weiß nicht wie der heißt, ein Schwuler".
Bezogen hierauf beantragte die Verteidigung, den Zeugen S. R., den dama-
ligen Geschäftsführer des genannten Lokals, zum Beweis der Tatsachen zu
vernehmen, dass der Zeuge im Tatzeitraum täglich im Club anwesend gewesen
sei, dass er die Geschädigte und den Angeklagten persönlich kenne und dass
die in der Anklage beschriebenen Vorfälle nicht stattgefunden hätten, "da der
Zeuge sie mitbekommen hätte müssen"; hinzugefügt war der Satz: "Auch die
Zeugin B. hat bekundet, dass S. dabei gewesen sei".
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Diesen Antrag lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, es mange-
le an der Konnexität der Beweistatsache, "da nicht feststellbar ist, in welchem
Raum des Lokals, zu welcher genauen Zeit und unter welchen Umständen der
Zeuge nichts wahrgenommen haben soll". Der Beschluss führte weiter aus:
"Anders wäre der Antrag zu bewerten, wenn die Zeugin bekundet hätte, der S.
R. sei dabei gewesen oder der Geschäftsführer S. sei dabei gewesen. Die
Zeugin hat aber nur bekundet, 'S. , ein Schwuler' sei dabei gewesen. Die Be-
zeichnung mit dem Vornamen 'S. ' und die Erklärung, es sei ein Homosexuel-
ler, lässt dagegen nicht den Schluss zu, die Zeugin habe damit auch den S. R.
benannt".
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Hierauf beantragte die Verteidigung, zum Beweis der Tatsache, dass mit
der Bezeichnung "S. , ein Schwuler", der Geschäftsführer des Lokals gemeint
war, die Zeugin B. nochmals zu vernehmen; weiterhin zum Beweis der Tatsa-
che, dass der Betreiber des Lokals homosexuell sei, den Zeugen S. R. zu ver-
nehmen.
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Dies lehnte das Landgericht mit der Begründung ab, die Zeugin B. sei
vernehmungsunfähig, und es sei "völlig ohne Bedeutung, ob der Inhaber eines
von Homosexuellen bevorzugten Lokals ebenfalls homosexuell ist".
Mit diesen Begründungen durfte, wie die Revision mit der Verfahrensrü-
ge einer Verletzung von § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO zutreffend dargelegt hat, der
Beweisantrag auf Vernehmung des S. R. nicht abgelehnt werden. Entgegen
der Ansicht des Landgerichts mangelte es dem Antrag nicht an der erforderli-
chen Konnexität; fehl geht auch die Ansicht des Generalbundesanwalts, es lie-
ge kein Antrag im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO vor, weil nicht angegeben sei,
was der Zeuge positiv wahrgenommen haben solle, und es daher an einer hin-
reichend bestimmten Beweistatsache fehle. Nach dem Zusammenhang der An-
tragsbegründung mit der zuvor eingeführten Videovernehmung der Zeugin B.
war vielmehr offenkundig, dass dem Antrag die Behauptung zugrunde lag, bei
der von der Zeugin als "S. , ein Schwuler" bezeichneten Person, die "dabei
gewesen" sei, habe es sich um den als Zeugen benannten S. R. gehandelt. Im
Hinblick auf die Massivität und offensichtliche Auffälligkeit der Geschehnisse -
die Zeugin wurde im Fall 23 so stark geschlagen, dass sie mit dem Barhocker,
auf dem sie saß, zu Boden fiel; sodann schlug ihr der Angeklagte mit dem Griff
eines Teleskopschlagstocks mehrfach auf den Kopf; im Fall 25 musste sie sich
nackt ausziehen, wurde mit Gewalt zum Oralverkehr gezwungen und "immer
wieder" geschlagen - drängte sich die Schlussfolgerung auf, eine Person, die
"dabei war", die also während der Geschehnisse zugegen war, habe diese be-
merken müssen. Unter diesen Umständen kann der Behauptung, die Vorfälle
hätten nicht stattgefunden, da der Zeuge sie sonst hätte bemerken müssen,
nicht im Hinblick auf ihre negative Formulierung die Qualität einer Beweisbe-
hauptung im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO abgesprochen werden.
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Soweit der Generalbundesanwalt auf die Entscheidung BGHSt 40, 3, 6
verwiesen hat, ging es dort um eine andere Fallgestaltung, denn dort waren
Zeugen zum Beweis einer Schlussfolgerung benannt worden, ohne dass aus
dem Antrag ersichtlich war, welche tatsächlichen Wahrnehmungen der Zeugen
diese tragen sollten. So liegt die Sache hier nicht. Die Behauptung, eine Person
habe ein in ihrer Anwesenheit angeblich geschehenes Ereignis nicht wahrge-
nommen, und das Ereignis habe daher nicht stattgefunden, da die Person es
nach den konkreten Umständen hätte bemerken müssen, ist eine hinreichend
bestimmte Beweistatsache im Sinne von § 244 Abs. 3 StPO (vgl. Niemöller StV
2003, 687, 689, 692 ff.). Die Beschlussbegründungen des Landgerichts ver-
mischten dagegen eine unzureichende Auslegung des Antrags mit einer hier
unzulässigen Beweisantizipation und einem unzutreffenden Verständnis des
Erfordernisses der Konnexität; sie tragen die Zurückweisung des Antrags nicht.
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2. Begründet ist auch die weitere Verfahrensrüge einer Verletzung von
§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO im Zusammenhang mit Fall 16 der Urteilsgründe (ge-
fährliche Körperverletzung durch Zufügung einer Platzwunde durch Wurf einer
Flasche). Insoweit waren zwei ärztliche Atteste eines Krankenhauses (Kliniken
O.) vom 1. März 2006 und vom 30. Januar 2007 gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 2
StPO verlesen worden. Die Verteidigung beantragte die Einholung eines medi-
zinisch-histologischen Sachverständigengutachtens zum Beweis der Tatsache,
"dass es sich bei der festgestellten Narbe der Zeugin B. um eine alte Verletzung
handelte, mit der der Angeklagte nichts zu tun hat …".
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Das Landgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, es
liege bereits ein Gutachten vor, das das Gegenteil beweise. Die Kliniken O. hät-
ten am 1. März 2006 eine "reizlos abgeheilte Platzwunde … mit diskretem, na-
hezu abgeheiltem Hämatom in der Wundumgebung" festgestellt. Mit dieser Be-
gründung durfte der Beweisantrag nicht abgelehnt werden. Auf eigene Sach-
kunde hat das Landgericht die Ablehnung nicht gestützt; vielmehr allein auf das
Vorliegen eines anderen Gutachtens (§ 244 Abs. 4 Satz 2, HS 1 StPO). Hieran
ist zutreffend, dass, entgegen der Einwendung der Revision, auch ein ärztliches
Attest im Sinne von § 256 Abs. 1 Nr. 2 StPO ein Gutachten im Sinne von § 244
Abs. 4 Satz 2 StPO sein kann. Die Vorschrift des § 256 StPO über den erwei-
terten Urkundenbeweis führt in Abs. 1 Nr. 1 bis 5 namentlich auch Fälle auf, in
denen schriftliche Erklärungen über nur aufgrund besonderer Sachkunde zu
treffende Feststellungen in erleichterter Weise in die Hauptverhandlung einge-
führt werden können; sie ersetzen, soweit sie ein Gutachten enthalten, jeweils
die persönliche Vernehmung eines Sachverständigen. Der Begriff des Gutach-
tens in § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO erstreckt sich nach dem Sinn der Vorschrift
auch auf diese Erklärungen; die Vorschrift knüpft nicht an eine besondere Form
der Gutachtenseinführung an.
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Gemäß § 244 Abs. 4 Satz 2, 2. HS StPO kann das Gegenteil einer Be-
weisbehauptung aber nicht durch ein bereits vorliegendes Gutachten bewiesen
sein, wenn dieses - zur Beweisfrage relevante - Widersprüche enthält. Dies
kann, wie die Revision zutreffend rügt, hier jedenfalls nicht ausgeschlossen
werden und hätte daher vom Landgericht zumindest näher erörtert werden
müssen. Denn die Befund-Beschreibungen in beiden Attesten stimmten, soweit
es die Verletzung im Bereich des linken Auges der Zeugin betrifft, nicht überein.
Während es im Attest vom 1. März 2006 hieß: "alte relativ breite Narbe lateral
linke Braue, abklingendes sehr diskretes Hämatom um linkes Auge", lautete die
Beschreibung im Befundbericht vom 30. Januar 2007: "Reizlose Narbe … im
Sinne einer reizlos abgeheilten … Platzwunde im Bereich der linken Augen-
braue mit diskretem, nahezu abgeheiltem Hämatom in der Wundumgebung".
Die Beschreibungen weisen gewisse Abweichungen auf, die insoweit Bedeu-
tung gewinnen, als die Tat (Fall 16) "Ende Januar 2006", also relativ kurz vor
der Untersuchung vom 1. März 2006 stattgefunden haben soll. Die Begründung
des Landgerichts, die allein das neun Monate später erstellte Attest als "frühe-
res Gutachten" zitiert hat, in dem von einer "Platzwunde" die Rede ist und das
einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen "reizlos abgeheilter" Narbe und
"fast abgeheiltem Hämatom in der Wundumgebung" herstellt, war insoweit nicht
rechtsfehlerfrei; jedenfalls eine nähere Erörterung des möglichen Widerspruchs
wäre vor Zurückweisung des Beweisantrags erforderlich gewesen.
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Die Ansicht des Generalbundesanwalts, es habe dem Antrag schon die
Qualität eines Beweisantrags gefehlt, weil die Beweisbehauptung aufs Gerate-
wohl aus der Luft gegriffen gewesen sei, teilt der Senat nicht. Eine Darlegung in
dem Antrag, wann und wie sonst - außer durch die angeklagte Tat - die Zeugin
jene "alte" Verletzung erlitten haben sollte, war nicht erforderlich.
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3. Die Verfahrensfehler führen zur Aufhebung der Schuldsprüche in den
Fällen 16, 23 und 25 der Urteilsgründe mit den jeweiligen Einzelstrafaussprü-
chen.
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Die weitere Verfahrensrüge der fehlerhaften Zurückweisung eines Be-
fangenheitsantrags ist aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend ausge-
führten Gründen unbegründet.
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Die Aufhebung der Verurteilung in den genannten Einzelfällen führt nicht
zur Aufhebung in den übrigen Fällen. Der Senat schließt im Hinblick auf den
Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe aus, dass die Glaubhaftigkeit der
Aussage der Zeugin B. vom Landgericht insgesamt anders beurteilt worden
wäre, wenn sie in den Fällen 16, 23 und 25 keine zur Verurteilung hinreichende
Bestätigung gefunden hätte.
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4. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat im Übrigen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Dass hinsichtlich
einzelner Taten die rechtliche Würdigung in dem entsprechenden Urteilsab-
schnitt ganz fehlt oder unzureichend ist, ist letztlich unschädlich, weil die Würdi-
gung teilweise im Rahmen der Strafzumessung nachgeholt wird, teilweise sich
jedenfalls aus dem Urteilstenor ergibt. Hinsichtlich der Fälle 17 und 21 der Ur-
teilsgründe hat der Senat den Schuldspruch berichtigt, da die Qualifikationen
nach § 177 Abs. 4 Nr. 1 StGB im Tenor als "besonders schwere Vergewalti-
gung" zu bezeichnen sind (vgl. BGH NStZ-RR 2007, 173; Fischer StGB
55. Aufl. § 177 Rdn. 78 m.w.N.).
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Die Einzelstrafen in den von den Verfahrensfehlern nicht berührten Fäl-
len sind rechtsfehlerfrei und können bestehen bleiben. Dagegen waren die bei-
den Gesamtfreiheitsstrafen aufzuheben. Trotz der - rechtlich hier nicht gebote-
nen - erheblichen Herabsetzung im Wege eines "Härteausgleichs" im Hinblick
auf das Gesamtstrafübel kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Gesamt-
strafen bei Wegfall der aufgehobenen Einzelstrafen noch milder ausgefallen
wären.
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Die Anordnung der Sicherungsverwahrung kann dagegen bestehen blei-
ben. Die rechtsfehlerfrei abgeurteilten Taten begründen ohne Weiteres die for-
mellen Voraussetzungen des § 66 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 2 StGB. Die materiel-
len Voraussetzungen der Maßregelanordnung sind rechtsfehlerfrei festgestellt.
Der Senat schließt aus, dass der Tatrichter das ihm eingeräumte Ermessen
anders ausgeübt hätte, wenn die Verurteilung in den drei aufgehobenen Fällen
entfallen wäre.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt