BGH Beschluss vom 22.08.2008 – 2 StR 251/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen leichtfertiger Geldwäsche
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Aachen vom 20. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss
nach § 268 a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in Be-
tracht, da es an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach § 306
Abs. 2 StPO mangelt (BGHSt 34, 392 f.).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die von dem unerreichbaren Zeugen v. J. am 23. April 2003
gegenüber einem Notar in Maastricht abgegebene und von ihm
unterschriebene schriftliche Erklärung durfte nach § 251 Abs. 1
Nr. 2 StPO zu Beweiszwecken verlesen werden.
Soweit das Landgericht ein leichtfertiges Handeln des Angeklag-
ten auch aus dem Besitz der am 23. April 2003 hergestellten
schriftlichen Erklärung des Zeugen v. J. herleitet, beruht darauf
das Urteil nicht. Bereits die von der Kammer festgestellten sonsti-
gen objektiven Umstände (UA 11) belegen ohne weiteres ein zu-
mindest leichtfertiges Handeln des Angeklagten (UA 14).
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Appl Schmitt