Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.08.2008 – 2 StR 251/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen leichtfertiger Geldwäsche

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Aachen vom 20. Dezember 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Eine Entscheidung über die Beschwerde gegen den Beschluss

nach § 268 a StPO durch das Revisionsgericht kommt nicht in Be-

tracht, da es an der erforderlichen Abhilfeentscheidung nach § 306

Abs. 2 StPO mangelt (BGHSt 34, 392 f.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die von dem unerreichbaren Zeugen v. J. am 23. April 2003

gegenüber einem Notar in Maastricht abgegebene und von ihm

unterschriebene schriftliche Erklärung durfte nach § 251 Abs. 1

Nr. 2 StPO zu Beweiszwecken verlesen werden.

Soweit das Landgericht ein leichtfertiges Handeln des Angeklag-

ten auch aus dem Besitz der am 23. April 2003 hergestellten

schriftlichen Erklärung des Zeugen v. J. herleitet, beruht darauf

das Urteil nicht. Bereits die von der Kammer festgestellten sonsti-

gen objektiven Umstände (UA 11) belegen ohne weiteres ein zu-

mindest leichtfertiges Handeln des Angeklagten (UA 14).

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Appl Schmitt