Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 22.08.2008 – 2 StR 324/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

22. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Köln vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung

keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-

wendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die floskelhafte Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren

ist mit Rücksicht auf § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bedenkenfrei. Der Senat

schließt jedoch aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, dass das Landgericht die

bestimmenden Zumessungsgesichtspunkte für die Gesamtstrafe, insbesondere

die Person des Angeklagten, den Zusammenhang der Taten und das Gewicht

der Tatserie, berücksichtigt hat.

Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck

Cierniak Schmitt