BGH Beschluss vom 22.08.2008 – 2 StR 324/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
22. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Köln vom 19. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-
wendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die floskelhafte Begründung der Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren
ist mit Rücksicht auf § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB nicht bedenkenfrei. Der Senat
schließt jedoch aus der Gesamtheit der Urteilsgründe, dass das Landgericht die
bestimmenden Zumessungsgesichtspunkte für die Gesamtstrafe, insbesondere
die Person des Angeklagten, den Zusammenhang der Taten und das Gewicht
der Tatserie, berücksichtigt hat.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt