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BGH Beschluss vom 22.08.2008 – 2 StR 325/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen
1.
2.
3.
wegen Beihilfe zur schweren räuberischen Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 22. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aa- chen vom 21. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen kei- nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat: Bereits die rechtsfehlerfrei festgestellte Zusage der Angeklagten, den früheren Mitangeklagten G. bei dessen Banküberfall durch Entgegennahme der Tatbeute und Verschaffen ei- ner Fluchtgelegenheit zu unterstützen, stellte eine (psychische) Beihilfe zu der plangemäß ausgeführten Haupttat dar. Auf die Frage, ob die Beute bei Übergabe bereits gesichert war, kam es danach nicht an.
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt