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BGH Beschluss vom 22.08.2008 – 2 StR 335/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
vom 22. August 2008 in der Strafsache gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 8. Februar 2008 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti- gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Nebenklägers ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Ausla- gen zu tragen.
Der Antrag, dem Nebenkläger für das Revisionsverfahren Prozesskos- tenhilfe zu bewilligen (§ 397a Abs. 2 StPO), wird abgelehnt, weil die wirtschaftlichen Verhältnisse des Nebenklägers für diesen Rechtszug nicht dargelegt sind (§ 117 Abs. 2 und 4 ZPO).
Rissing-van Saan Fischer Roggenbuck
Cierniak Schmitt