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BGH Beschluss vom 26.08.2008 – 1 StR 352/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 352/08

BESCHLUSS

vom

26. August 2008

in der Strafsache

gegen

1.

2.

3.

4.

5.

wegen zu 1. bis 3.: gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. zu 4.: Menschenhandels u.a. zu 5.: Einschleusens von Ausländern u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Mannheim vom 31. Mai 2007 werden als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-

gen Auslagen zu tragen.

Soweit in den Ausführungen des Angeklagten Ö. zur Haftentschä-

digung, die ausdrücklich im Rahmen der Sachrüge erfolgen, überhaupt

eine sofortige Beschwerde als einzig mögliches Rechtsmittel gegen die

Entschädigungsentscheidung gesehen werden könnte, wäre sie man-

gels Fristwahrung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO)

bereits unzulässig.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Sander