Gesetze / Rechtsprechung / BGH
BGH Beschluss vom 26.08.2008 – 1 StR 352/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
5.
wegen zu 1. bis 3.: gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern u.a. zu 4.: Menschenhandels u.a. zu 5.: Einschleusens von Ausländern u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Mannheim vom 31. Mai 2007 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Soweit in den Ausführungen des Angeklagten Ö. zur Haftentschä-
digung, die ausdrücklich im Rahmen der Sachrüge erfolgen, überhaupt
eine sofortige Beschwerde als einzig mögliches Rechtsmittel gegen die
Entschädigungsentscheidung gesehen werden könnte, wäre sie man-
gels Fristwahrung (§ 8 Abs. 3 Satz 1 StrEG, § 311 Abs. 2 Satz 1 StPO)
bereits unzulässig.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Sander