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BGH Beschluss vom 26.08.2008 – 1 StR 371/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 gemäß
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Ellwangen vom 25. Februar 2008 wird mit der Maßgabe als unbe-
gründet verworfen, dass der Vorwegvollzug entfällt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die
der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-
gen Auslagen zu tragen.
Gründe:
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Die nachträgliche Beschränkung der Revision im Schriftsatz vom 2. Juni
2008, durch welche die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64
StGB vom Rechtsmittelangriff ausgenommen werden solle, ist aus den vom
Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift dargelegten Gründen unwirksam.
Im Hinblick auf die Neufassung von § 67 StGB (Gesetz vom 16. Juli
2007, BGBl I 1327, in Kraft seit 20. Juli 2007) hält die Entscheidung des Land-
gerichts hinsichtlich der Dauer des Vorwegvollzugs rechtlicher Überprüfung
nicht stand.
Der Tatrichter hat sich weder an der Halbstrafenentlassung gemäß § 67
Abs. 2 Sätze 2 und 3 StGB i.V.m. § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB orientiert, was zwin-
gend ist, noch hat er eine präzise Prognose hinsichtlich der notwendigen Dauer
des Maßregelvollzugs (anderthalb bis zwei Jahre) getroffen. Auch insoweit wird
auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genom-
men. Die Dauer des Vorwegvollzugs war daher aufzuheben.
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Der Senat hat von einer Zurückverweisung abgesehen. Gemessen an
der Gesamtstrafe von sechs Jahren lässt er im Hinblick auf die bisherige Dauer
der Untersuchungshaft von über einem Jahr (seit 4. Juli 2007) und unter Be-
rücksichtigung des Beschleunigungsgebots nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK ent-
sprechend § 354 StPO den Vorwegvollzug entfallen.
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Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2
StPO.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Sander