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BGH Beschluss vom 26.08.2008 – 4 StR 175/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 175/08

BESCHLUSS

vom

26. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Anstiftung zum Mord

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2008 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankenthal vom 30. Januar 2008 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel da- hin ergänzt, dass die in Rumänien erlittene Auslieferungshaft (UA 4, 21) - entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts - im Verhältnis 1:1 auf die Mindestverbüßungszeit der lebenslangen Freiheitsstrafe angerechnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra- gen.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Mutzbauer