BGH Beschluss vom 26.08.2008 – 4 StR 214/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 26. August 2008 be-
schlossen:
1. Dem Angeklagten M. wird auf seinen Antrag nach Ver- säumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Januar 2008 Wiederein- setzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. UA 33 f., 35, 36 und dazu Fischer StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 61b ff. m.w.N.). Der im Verhältnis zur Gesamtverfah- rensdauer von weniger als fünf Jahren seit der Tatbegehung bis zum Urteil ungewöhnlich hohe Strafabschlag von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe beschwert die Angeklagten jedenfalls nicht.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmit- tels zu tragen.
Maatz Kuckein Athing
Ernemann Mutzbauer