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BGH Beschluss vom 26.08.2008 – 4 StR 299/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 299/08

BESCHLUSS

vom

26. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2008 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 21. Februar 2008 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird die Urteilsformel im Adhäsionsausspruch dahin klarstellend ergänzt, dass der Ange- klagte verurteilt wird, an den Nebenkläger S. 6.000 Euro nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit dem 1. März 2008 zu zahlen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwen- digen Auslagen zu tragen.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Mutzbauer