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BGH Beschluss vom 26.08.2008 – V ZR 108/07

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 4. April 2008

(Rechnungsdatum 11. April 2008

/ Kassenzeichen

780081014540) wird zurückgewiesen.

Gründe

Es kann dahinstehen, ob der von dem Sekretariat der e.

für den Beklagten eingelegte „Einspruch“ vom 31. Juli

2008 als Erinnerung gemäß § 66 GKG zulässig ist. Als solche ist er jedenfalls

unbegründet.

Die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten durch

Beschluss vom 3. April 2008 löste gemäß § 3 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Nr.

1242 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1 zum GKG) eine doppelte Gebühr

aus. Diese ist auch der Höhe nach zutreffend angesetzt.

Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe steht

dem Gebührenansatz nicht entgegen. Er ändert nichts daran, dass die Nichtzu-

lassungsbeschwerde unbedingt, also unabhängig von der Bewilligung von Pro-

zesskostenhilfe, erhoben worden war und der Senat deshalb über sie zu befin-

den hatte.

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Die nach der ablehnenden Entscheidung über den Prozesskostenhilfean-

trag bestehende Gelegenheit zur Reduzierung der Kostenlast durch Rücknah-

me der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Beklagte nicht genutzt. Er konnte

auch nicht damit rechnen, dass ihm diese Möglichkeit bis zu der Entscheidung

über sein als Gegenvorstellung gewertetes Schreiben vom 24. März 2008 offen

stehen würde.

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Eine solche Verfahrensgestaltung wäre möglicherweise zwar angezeigt

gewesen, wenn Anlass zu der Annahme bestanden hätte, die Gegenvorstellung

könne erfolgreich sein. Hiervon konnte der Beklagte aber schon deshalb nicht

ausgehen, weil das genannte Schreiben keine sachlichen Einwendungen, son-

dern vor allem Beschimpfungen enthielt.

Krüger

Lemke

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 19.05.2006 - 14 O 2511/05 - OLG Dresden, Entscheidung vom 11.05.2007 - 11 U 1049/06 -