Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 26.08.2008 – V ZR 22/08

V. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

26. August 2008

in dem Rechtsstreit

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den

Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-

Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Se-

nats vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.

Der Senat hat die erhobenen Rügen geprüft und anhand des

schriftlichen Votums der Berichterstatterin nachvollzogen, dass al-

le von dem Beklagten als übergangen beanstandeten Gesichts-

punkte bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde

berücksichtigt worden sind. Da diese Entscheidung nicht begrün-

det zu werden brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wä-

re, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen

eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2

ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der - sich

zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens er-

schöpfenden - Anhörungsrüge eine in der Hauptsache nicht erfor-

derliche Begründung seiner Entscheidung nachzuholen.

Krüger

Klein

Schmidt-Räntsch

Stresemann

Czub

Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 30.11.2006 - 2 O 788/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2007 - I-22 U 15/07 -