BGH Beschluss vom 26.08.2008 – V ZR 22/08
V. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
26. August 2008
in dem Rechtsstreit
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 26. August 2008 durch den
Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Klein und Dr. Schmidt-
Räntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Se-
nats vom 3. Juli 2008 wird zurückgewiesen.
Der Senat hat die erhobenen Rügen geprüft und anhand des
schriftlichen Votums der Berichterstatterin nachvollzogen, dass al-
le von dem Beklagten als übergangen beanstandeten Gesichts-
punkte bei der Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde
berücksichtigt worden sind. Da diese Entscheidung nicht begrün-
det zu werden brauchte, wenn die Begründung nicht geeignet wä-
re, zur Klarstellung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen
eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2
ZPO), sieht der Senat keine Veranlassung, im Rahmen der - sich
zwangsläufig in der Wiederholung des bisherigen Vorbringens er-
schöpfenden - Anhörungsrüge eine in der Hauptsache nicht erfor-
derliche Begründung seiner Entscheidung nachzuholen.
Krüger
Klein
Schmidt-Räntsch
Stresemann
Czub
Vorinstanzen: LG Münster, Entscheidung vom 30.11.2006 - 2 O 788/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 26.11.2007 - I-22 U 15/07 -