BGH Anerkenntnisurteil vom 26.08.2008 – VI ZR 17/08
VI. Zivilsenat
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ANERKENNTNISURTEIL
in dem Rechtsstreit
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 durch die
Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und
Stöhr im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivil-(Beru-
fungs-)Kammer des Landgerichts Münster vom 19. Dezember
2007 aufgehoben.
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts
teilweise abgeändert, soweit der Klageantrag Ziffer 3 auf Freistel-
lung von Anwaltskosten in Höhe von 711,31 € aus Anlass der Gel-
tendmachung des Unfallschadens gegenüber dem Kaskoversiche-
rer abgewiesen worden ist.
Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird festgestellt, dass inso-
weit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsver-
fahrens.
Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 35 % und
der Beklagte 65 %.
Von Rechts wegen
Streitwert:
I. Instanz:
2.692,27 €
II. Instanz:
III. Instanz:
711,31 €
711,31 €
Müller Greiner Wellner
Pauge Stöhr
Vorinstanzen:
AG Borken, Entscheidung vom 21.06.2007 - 13 C 34/07 -
LG Münster, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 S 89/07 -