Rechtsprechung / BGH

BGH Anerkenntnisurteil vom 26.08.2008 – VI ZR 17/08

VI. Zivilsenat

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

ANERKENNTNISURTEIL

in dem Rechtsstreit

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. August 2008 durch die

Vizepräsidentin Dr. Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und

Stöhr im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil der 3. Zivil-(Beru-

fungs-)Kammer des Landgerichts Münster vom 19. Dezember

2007 aufgehoben.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts

teilweise abgeändert, soweit der Klageantrag Ziffer 3 auf Freistel-

lung von Anwaltskosten in Höhe von 711,31 € aus Anlass der Gel-

tendmachung des Unfallschadens gegenüber dem Kaskoversiche-

rer abgewiesen worden ist.

Auf das Anerkenntnis des Beklagten wird festgestellt, dass inso-

weit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsver-

fahrens.

Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 35 % und

der Beklagte 65 %.

Von Rechts wegen

Streitwert:

I. Instanz:

2.692,27 €

II. Instanz:

III. Instanz:

711,31 €

711,31 €

Müller Greiner Wellner

Pauge Stöhr

Vorinstanzen:

AG Borken, Entscheidung vom 21.06.2007 - 13 C 34/07 -

LG Münster, Entscheidung vom 19.12.2007 - 3 S 89/07 -