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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 1 StR 343/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
wegen versuchten Totschlags u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 31. Januar 2008 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Der Senat ergänzt die Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom
23. Juni 2008 wie folgt:
Soweit die Revisionen meinen, das Landgericht habe bei der Prüfung
des bedingten Tötungsvorsatzes rechtsfehlerhaft die für Fahrlässigkeit
geltenden Maßstäbe angelegt, trifft dies nicht zu. Vielmehr hat es ledig-
lich im Rahmen der Beweiswürdigung aus der Änderung des Wurfver-
haltens der Angeklagten geschlossen, diese "müssen gesehen haben,
dass Polizeibeamte bereits im Hinterhof sind". Dieser Schluss ist recht-
lich nicht zu beanstanden. Ein Fahrlässigkeitsvorwurf wäre dagegen in
Betracht gekommen, wenn die Angeklagten die Beamten nicht wahrge-
nommen hätten, obwohl sie diese hätten sehen müssen.
Nack Wahl Elf
Graf Sander