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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 1 StR 384/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Totschlags
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen:
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürn-
berg-Fürth vom 22. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-
nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Kammer der Angeklagten die Brutalität der Tatausführung
strafschärfend angelastet hat, kann der Senat aufgrund der Gesamt-
schau der Urteilsgründe ausschließen, dass sie dabei die erheblich
verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aus dem Blick verlo-
ren hat. Dies zeigen insbesondere die Ausführungen zur Verneinung
niedriger Beweggründe.
Nack Kolz Hebenstreit
Elf Graf