Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 1 StR 384/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 384/08

BESCHLUSS

vom

27. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen:

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürn-

berg-Fürth vom 22. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung kei-

nen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Soweit die Kammer der Angeklagten die Brutalität der Tatausführung

strafschärfend angelastet hat, kann der Senat aufgrund der Gesamt-

schau der Urteilsgründe ausschließen, dass sie dabei die erheblich

verminderte Steuerungsfähigkeit der Angeklagten aus dem Blick verlo-

ren hat. Dies zeigen insbesondere die Ausführungen zur Verneinung

niedriger Beweggründe.

Nack Kolz Hebenstreit

Elf Graf