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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 1 StR 423/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 423/08

BESCHLUSS

vom

27. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mün-

chen I vom 22. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die

Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2

StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Revision das Ergebnis der Er-

mittlungen hinsichtlich weiterer Dolmetscher oder Übersetzer für die

Sprache Igbo schon nicht mitgeteilt hat, welches sich ausweislich der

Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft aus einer dienstlichen

Äußerung des Vorsitzenden ergibt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Nack Wahl Elf

Graf Sander