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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 1 StR 423/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mün-
chen I vom 22. Februar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die
Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen
Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2
StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat, dass die Revision das Ergebnis der Er-
mittlungen hinsichtlich weiterer Dolmetscher oder Übersetzer für die
Sprache Igbo schon nicht mitgeteilt hat, welches sich ausweislich der
Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft aus einer dienstlichen
Äußerung des Vorsitzenden ergibt.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Nack Wahl Elf
Graf Sander