BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 1 StR 431/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlos-
sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
München I vom 19. März 2008 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Strafkammer hat die Bildung der Gesamtstrafe - aus Einzel-
strafen in Höhe von zweimal fünf Jahren und drei Monaten und
einmal vier Jahren und drei Monaten - nur kurz wie folgt begrün-
det: "Unter nochmaliger Abwägung aller für und gegen den Ange-
klagten E. sprechenden Umständen erschien der Kammer
eine aus den vorgenannten Einzelstrafen zu bildende Gesamtstra-
fe von acht Jahren und neun Monaten tat- und schuldangemes-
sen".
Dies ist rechtsfehlerfrei. Die Strafkammer hat jeweils unter Darle-
gung der tragenden Gesichtspunkte zunächst den Strafrahmen
bestimmt (Verneinung minder schwerer Fälle) und dann die Ein-
zelstrafen festgesetzt. Dann genügt es im Regelfall, wenn die
Strafkammer bei der dritten Stufe der Strafzumessung, der Ge-
samtstrafenbildung, in den schriftlichen Urteilsgründen hinsichtlich
der dann gemäß § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB gebotenen zusammen-
fassenden Würdigung auf die bereits vorher umfassend dargestell-
ten, die Strafzumessung bestimmenden Aspekte der Taten und in
der Person des Angeklagten Bezug nimmt. Urteilsgründe sollen
sich auch in den Darlegungen zur Strafzumessung auf das We-
sentliche (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO - für die Strafzumessung be-
stimmende Umstände -) beschränken. Unnötige Wiederholungen
sind zu vermeiden.
Nack Kolz Hebenstreit
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