Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 1 StR 439/08

1. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. August 2008

in der Strafsache

gegen

1 StR 439/08

1.

2.

wegen Mordes

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlos-

sen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Stuttgart vom 5. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da

die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen

keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§

349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die

den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Ergänzend zu den Ausführungen im Antragsschreiben des General-

bundesanwalts vom 6. August 2008 merkt der Senat an, dass dem

Senat eine Prüfung der Verfahrensrüge der Angeklagten K.

auch deswegen nicht möglich war, weil die Protokolle der Verneh-

mung vom 28. und 29. August 2007 nicht beigefügt waren.

Nack Wahl Graf

Jäger Sander