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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 1 StR 439/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Mordes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. August 2008 beschlos-
sen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Stuttgart vom 5. März 2008 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die
den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen
Auslagen zu tragen.
Ergänzend zu den Ausführungen im Antragsschreiben des General-
bundesanwalts vom 6. August 2008 merkt der Senat an, dass dem
Senat eine Prüfung der Verfahrensrüge der Angeklagten K.
auch deswegen nicht möglich war, weil die Protokolle der Verneh-
mung vom 28. und 29. August 2007 nicht beigefügt waren.
Nack Wahl Graf
Jäger Sander