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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 2 ARs 267/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
Az.: 7 (19) KLs 110 Js 39994/05 Landgericht Bremen
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-
desanwalts am 27. August 2008 beschlossen:
Die Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb
Bremens wird abgelehnt.
Gründe:
1
Eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Landgerichts Bremen
an der Ausübung des Richteramts ist nicht ersichtlich. Auch ist bei einer Ver-
handlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht
zu besorgen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak