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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 2 ARs 267/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 ARs 267/08 2 AR 185/08

BESCHLUSS

vom

27. August 2008

in der Strafsache

gegen

Az.: 7 (19) KLs 110 Js 39994/05 Landgericht Bremen

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts am 27. August 2008 beschlossen:

Die Übertragung der Sache an ein Landgericht außerhalb

Bremens wird abgelehnt.

Gründe:

1

Eine rechtliche oder tatsächliche Verhinderung des Landgerichts Bremen

an der Ausübung des Richteramts ist nicht ersichtlich. Auch ist bei einer Ver-

handlung vor diesem Gericht eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit nicht

zu besorgen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak