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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 2 StR 178/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

27. August 2008

in der Strafsache

gegen

2 StR 178/08

1.

2.

wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat. Soweit für den nicht abgeurteilten Fall 40 der Anklage hin- sichtlich des Angeklagten H. eine Einzelstrafe festgesetzt wur- de, kommt diese wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in Wegfall.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Rissing-van Saan Rothfuß Fischer

Appl Cierniak