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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 2 StR 178/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Dezember 2007 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions- rechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten er- geben hat. Soweit für den nicht abgeurteilten Fall 40 der Anklage hin- sichtlich des Angeklagten H. eine Einzelstrafe festgesetzt wur- de, kommt diese wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens in Wegfall.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Rissing-van Saan Rothfuß Fischer
Appl Cierniak