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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 2 StR 261/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer
Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
27. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 9. Oktober 2007 wird als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung
keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe:
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bandenmäßigen
Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge unter
Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil der Kammer vom 11. Mai
2006 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten
verurteilt. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des
Angeklagten ist aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts
vom 9. Juli 2008 offensichtlich unbegründet. Der näheren Erörterung bedarf
lediglich Folgendes:
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1. Ein Verfahrenshindernis bestand nicht. Das Urteil des Landgerichts
vom 11. Mai 2006 führte nicht zu einem Strafklageverbrauch, da die diesem zu
Grunde liegende Straftat mit der hier abgeurteilten Straftat nicht identisch ist.
Gegenstand des jetzigen Verfahrens ist ein Handelsgeschäft des Angeklagten
mit 100 g Kokain, das er am 30. April 2005 aus den Beständen der Bande um
den gesondert abgeurteilten W. erhalten hatte. Dagegen bezog sich
die Verurteilung vom 11. Mai 2006 ausschließlich auf ein Handeltreiben mit den
in dem Garagendepot des Angeklagten nach dessen Festnahme am 17. Juni
2005 aufgefundenen 1.360,6 g Amfetaminzubereitung, 4.096 Ecstasytabletten
und 28 g MDE-Base.
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Die beiden Handelsgeschäfte sind auch nicht durch eine zumindest
teilweise identische Ausführung zu einer Tat verbunden. Zwar hat der
Angeklagte am 22. Mai 2005 eine Teilmenge von 60 g des am 30. April 2005
bezogenen Kokains an die Bande zurückgegeben. Am selben Tag hat er 3 kg
Amfetamin aus den Beständen der Bande erhalten. Es ist aber schon nicht
ersichtlich, dass es sich bei diesem Amfetamin noch um dasselbe handelte, das
sich bei der Festnahme des Angeklagten in seinem Garagendepot befand und
das Gegenstand seiner Verurteilung vom 11. Mai 2005 war. Hiergegen spricht,
dass nach den Feststellungen des Urteils vom 11. Mai 2005 die dort
gegenständlichen Betäubungsmittel "am oder zeitnah vor dem 17. Juni 2005" in
das Depot verbracht worden sind. Von einer zeitlichen Nähe zu diesem Datum
kann bezüglich des Erwerbs am 22. Mai 2005 jedoch nach allgemeinem
Sprachverständnis nicht ohne weiteres ausgegangen werden. Zudem bezog der
Angeklagte in kurzen Zeitabständen größere Mengen an Betäubungsmitteln; so
hatte er aus den Beständen der Bande bereits am 18. Mai 2005 ein Kilogramm
Amfetamin erhalten. Dies lässt es als nahe liegend erscheinen, dass die bei
dem Angeklagten nach dessen Festnahme am 17. Juni 2005 sichergestellten
Drogen nicht noch aus der Lieferung vom 22. Mai 2005, sondern vielmehr aus
einer späteren Lieferung stammten.
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Das kann letztlich jedoch dahinstehen, da es jedenfalls an der von der
Revision behaupteten Verknüpfung der Handelsgeschäfte durch einen
einheitlichen Zahlungsvorgang mangelt. Entgegen der in der Hauptverhandlung
als Einlassung des Angeklagten verlesenen Verteidigererklärung
ist die
Kammer zu Recht nicht von einer Anrechnung des am 22. Mai 2005
zurückgegebenen Kokains auf den Kaufpreis für das am selben Tag bezogene
Amfetamin ausgegangen. Dies folgt aus den von dem gesondert abgeurteilten
S. für die Bande gefertigten Handelsaufzeichnungen. In diesen ist
vermerkt, dass der Angeklagte am 22. Mai 2005 60 g Kokain zurückgegeben
hat. Unmittelbar unterhalb dieser Zeile findet sich der Hinweis "Ich habe die
Schulden beglichen 2.400". Welche Schulden der Angeklagte damit beglichen
hat, wird aus den Aufzeichnungen nicht ersichtlich. Jedenfalls kann es sich nicht
um Schulden aus dem am selben Tag, aber zeitlich später erfolgten
Amfetamingeschäft gehandelt haben; erst in der darauf folgenden Zeile der
Aufzeichnungen ist nämlich vermerkt, dass an den Angeklagten 3 kg Speed zu
je 1.500, insgesamt 4.500, abgegeben wurden.
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Eine weitere Aufklärung dieser Umstände war weder möglich noch
veranlasst. Insbesondere konnte der im übrigen schweigende Angeklagte nicht
darauf vertrauen, die Kammer werde seiner von seinem Verteidiger für ihn
abgegebenen Einlassung uneingeschränkt folgen, zumal er nicht bereit war,
Nachfragen des Gerichts zum Inhalt seiner Erklärung zu beantworten.
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2. Die Verfahrensrüge, mit der der Beschwerdeführer eine Verletzung
von § 338 Nr. 3 StPO durch eine
fehlerhafte Verwerfung seines
Ablehnungsgesuchs vom 10. November 2006 rügt, dringt ebenfalls nicht durch.
Dem lag folgendes Verfahrensgeschehen zu Grunde:
a) Im Hauptverhandlungstermin vom 9. November 2006 beantragte der
Verteidiger des Angeklagten, vor der Vernehmung eines Belastungszeugen
zunächst die Akten aus sämtlichen gegen diesen Zeugen geführten
Ermittlungsverfahren beizuziehen. Nach Ablehnung des Antrags begann die
Vorsitzende mit der Vernehmung des Zeugen, die um 11.30 Uhr unterbrochen
und auf einen späteren Verhandlungstermin verlegt wurde. Nach der
Vernehmung eines weiteren Zeugen wurde die Hauptverhandlung um
11.55 Uhr beendet und Termin zur Fortsetzung auf den 10. November 2006,
9.30 Uhr, bestimmt. Mit einem am 10. November 2006 um 8.59 Uhr bei Gericht
eingegangenen Faxschreiben lehnte der Angeklagte die Vorsitzende Richterin
wegen der Besorgnis der Befangenheit ab. Er stützte die Ablehnung auf die
unterlassene Beiziehung
der
den Belastungszeugen
betreffenden
Ermittlungsakten und berief sich zudem auf weitere Gründe, die jedoch in
seinem schriftlichen Ablehnungsgesuch nicht eindeutig spezifiziert sind. Unter
Mitwirkung der abgelehnten Richterin verwarf die Kammer das Gesuch als
unzulässig, da es nicht unverzüglich angebracht worden sei.
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b) Das Landgericht hat das Ablehnungsgesuch des Angeklagten im
Ergebnis zu Recht verworfen. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Kammer
das Ablehnungsgesuch gemäß § 26 a Abs. 1 Nr. 1 StPO unter Mitwirkung der
abgelehnten Vorsitzenden zu Recht als unzulässig weil verspätet
zurückgewiesen hat.
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Zwar ist in Fällen, in denen das Gericht über ein Ablehnungsgesuch in
falscher Besetzung entschieden hat und dadurch das Recht auf den
gesetzlichen Richter nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt worden ist, allein
deswegen der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 3 StPO gegeben (BVerfG
NJW 2005, 3410, 3413 f.; StraFo 2006, 232, 236; BGHSt 50, 216, 219; NStZ
2007, 161, 162). Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Denn ein Verstoß
gegen die Zuständigkeitsregelungen der §§ 26 a, 27 StPO führt nicht stets,
sondern nur dann zu einer Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn die
Vorschriften willkürlich angewendet werden, der abgelehnte Richter sich mithin
zum "Richter in eigener Sache" macht, oder die richterliche Entscheidung die
Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie verkennt. Dagegen liegt bei
einer "nur" schlicht fehlerhaften Anwendung der Zuständigkeitsvorschriften ein
Verfassungsverstoß nicht vor (vgl. BVerfG aaO.).
10
Erfolgt wie hier die Verwerfung allein aus formalen Erwägungen, wurden
die Ablehnungsgründe aber nicht inhaltlich geprüft, ist daher danach zu
differenzieren, ob die Entscheidung des Gerichts auf einer groben Missachtung
oder Fehlanwendung des Rechts beruht, ob also Auslegung und Handhabung
der Verwerfungsgründe nach § 26 a Abs. 1 StPO offensichtlich unhaltbar oder
aber lediglich schlicht fehlerhaft sind (BGHSt 50, 216, 219 f.). In letzterem Fall
entscheidet das Revisionsgericht nach Beschwerdegrundsätzen sachlich über
die Besorgnis der Befangenheit (BGH NStZ 2007, 161, 162; NStZ-RR 2008,
246, 247).
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Eine grob fehlerhafte, Bedeutung und Tragweite von Art. 101 Abs. 1
Satz 2 GG verkennende Anwendung des § 26 a Abs. 1 StPO lag hier nicht vor.
Die Rechtsansicht der Kammer, das Ablehnungsgesuch gegen die Vorsitzende
sei hier verspätet angebracht worden und deshalb unzulässig, beruht - falls
überhaupt - jedenfalls nicht auf einer groben Missachtung oder Fehlanwendung
des Rechts. § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 StPO verlangt, dass eine Ablehnung
unverzüglich geltend zu machen
ist. An die Auslegung des Begriffs
"unverzüglich" ist im Interesse einer zügigen Durchführung des Verfahrens ein
strenger Maßstab anzulegen (vgl. BGHSt 21, 334, 339; BGH NStZ 1993, 141;
StV 1995, 396). Die Ablehnung muss zwar nicht "sofort", aber "ohne
schuldhaftes Verzögern", d.h. ohne unnötige, nicht durch die Sachlage
begründete Verzögerungen geltend gemacht werden. Durch die Sachlage
begründet ist eine Verzögerung, die dadurch entsteht, dass der Antragsteller,
nachdem er Kenntnis vom Ablehnungsgrund erlangt hat, eine gewisse Zeit zum
Überlegen und zum Abfassen des Gesuchs benötigt. Welche Zeitspanne dafür
zuzubilligen ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.
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Hier
war
dem
Angeklagten
die
Ablehnung
seines
Beweisermittlungsantrags
- auf die er sein späteres Ablehnungsgesuch
gründete - bereits vor Vernehmung des Belastungszeugen bekannt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durfte der Angeklagte die
Vernehmung dieses und eines weiteren Zeugen abwarten und nach
entsprechender Überlegungszeit sein Ablehnungsgesuch noch am Folgetag vor
Beginn der fortgesetzten Hauptverhandlung rechtzeitig anbringen (so BGHR
StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 3 und zuletzt Beschl. vom 10. Juni 2008 - 5 StR
24/08). Gleichwohl ist auch die dem Verwerfungsbeschluss des Landgerichts
offensichtlich zu Grunde liegende Auffassung, der Angeklagte hätte nach
Kenntnis von dem Ablehnungsgrund vor weiteren Beweiserhebungen eine
Unterbrechung der Hauptverhandlung beantragen müssen, um sich sein
weiteres Vorgehen zu überlegen und sich mit seinem Verteidiger zu beraten
(vgl. dazu BGHR StPO § 25 Abs. 2 Unverzüglich 5), durchaus erwägenswert
und keinesfalls grob fehlerhaft.
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Die dem Senat damit eröffnete Prüfung des Ablehnungsgesuchs nach
Beschwerdegrundsätzen ergibt keine die Besorgnis der Befangenheit
rechtfertigende Einstellung der abgelehnten Richterin. Die von der Kammer
bestätigte Entscheidung der Vorsitzenden Richterin, nicht sämtliche den
Belastungszeugen betreffenden Ermittlungsakten vor seiner Vernehmung
beizuziehen, war
ersichtlich
nicht
geeignet, Misstrauen
in
ihre
Unvoreingenommenheit dem Angeklagten gegenüber zu begründen. Vielmehr
handelte es sich insoweit um eine im Rahmen der Durchführung der
Beweisaufnahme vertretbare Entscheidung, die keine Rückschlüsse auf die
innere Einstellung der abgelehnten Richterin erlaubte.
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Appl Schmitt