Gesetze / Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 2 StR 263/08

2. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 263/08

BESCHLUSS

vom

27. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2008 ge-

mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts

Koblenz vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen,

da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-

gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben

hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-

gen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Anders als in den BGHSt 52, 48 zugrunde liegenden Fällen (5 StR 116/01 und

5 StR 475/02) kann der Senat hier angesichts der eindeutigen Beweislage aus-

schließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1

lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen

(WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl. II 1969 S. 1585) beruht.

Rissing-van Saan Rothfuß Roggenbuck

Appl Schmitt