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BGH Beschluss vom 27.08.2008 – 2 StR 263/08
2. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
27. August 2008
in der Strafsache
gegen
wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
in nicht geringer Menge
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 27. August 2008 ge-
mäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Koblenz vom 9. November 2007 wird als unbegründet verworfen,
da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-
gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben
hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-
gen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Anders als in den BGHSt 52, 48 zugrunde liegenden Fällen (5 StR 116/01 und
5 StR 475/02) kann der Senat hier angesichts der eindeutigen Beweislage aus-
schließen, dass das angefochtene Urteil auf dem Verstoß gegen Art. 36 Abs. 1
lit. b Satz 3 des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen
(WÜK) vom 24. April 1963 (BGBl. II 1969 S. 1585) beruht.
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