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BGH Beschluss vom 28.08.2008 – 1 StR 443/08
1. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
28. August 2008
in der Strafsache
gegen
1.
2.
3.
4.
wegen zu 1.: Steuerhinterziehung u.a. zu 2. - 4.: Steuerhehlerei u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. August 2008 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts
Hagen vom 19. Februar 2008 werden als unbegründet verworfen, da
die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen
keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349
Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Landgericht hat den Angeklagten K. in den Fällen 1 bis 13 und 16 rechts-
fehlerfrei jeweils wegen Steuerhehlerei in Tatmehrheit (§ 53 StGB) mit Steuerhinter-
ziehung verurteilt. Der Angeklagte übernahm in diesen Fällen in Polen Zigaretten,
hinsichtlich deren bei der Einfuhr in das Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft
Einfuhrabgaben hinterzogen worden waren. Die Zigaretten waren zuvor von anderen
Personen unter Verstoß gegen die Gestellungspflicht nach Art. 40 Zollkodex aus ei-
nem Drittland nach Polen verbracht worden und zunächst "zur Ruhe gekommen".
Der Angeklagte K. verbrachte die Zigaretten anschließend nach Deutschland,
um sie dort gewinnbringend weiterzuverkaufen. Bereits mit dem Sich-Verschaffen
bzw. Ankaufen der Zigaretten in Polen verwirklichte der Angeklagte den Tatbestand
der Steuerhehlerei (§ 374 Abs. 1 und 2 AO aF). Demgegenüber erfüllte er den Tat-
bestand der Steuerhinterziehung durch Unterlassen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) jeweils
erst dann, als er als Verbringer der entgegen § 12 Abs. 1 TabStG ohne deutsche
Steuerzeichen in das Steuergebiet der Bundesrepublik Deutschland verbrachten
Zigaretten für die Tabakwaren nicht unverzüglich gemäß § 19 Satz 3 TabStG eine
Steuererklärung abgab. Beide Taten beziehen sich auch auf unterschiedliche Abga-
ben (vgl. Joecks in Franzen/Gast/Joecks Steuerstrafrecht 6. Aufl. § 370 AO Rdn.
312).
Soweit in dem angefochtenen Urteil bei der Strafzumessung hinsichtlich des Ange-
klagten C. im Unterschied zu den übrigen Angeklagten Ausführungen zur Be-
stimmung des Strafrahmens fehlen, gefährdet dies den Bestand des Urteils nicht.
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe kann ohne Weiteres entnommen werden,
dass das Landgericht die Einzelstrafen rechtsfehlerfrei dem Strafrahmen des Tatbe-
stands der Steuerhehlerei gemäß § 374 AO aF i.V.m. § 373 Abs. 1 AO aF entnom-
men hat, den der Angeklagte jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zur Steuerhinterzie-
hung verwirklicht hatte. Das Fehlen eines Einleitungssatzes und der Ausführungen
zum Strafrahmen an dieser Stelle beruht ersichtlich auf technischen Gründen beim
Seitenumbruch.
Nack Wahl Hebenstreit
Jäger Sander