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BGH Beschluss vom 28.08.2008 – 3 StR 326/08

3. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 326/08

BESCHLUSS

vom

28. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-

führers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am

28. August 2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-

richts Flensburg vom 3. April 2008 im Ausspruch über die Ein-

zelstrafe im Fall II. 5 der Urteilsgründe sowie im Ausspruch

über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen auf-

gehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-

lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels

und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-

rückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe:

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-

brauchs von Kindern, sexuellen Missbrauchs von Kindern in vier Fällen und we-

gen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheits-

strafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die Revision des Ange-

klagten mit der allgemeinen Sachbeschwerde und dem Einwand, ein Teil der

Taten sei verjährt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel er-

sichtlichen Teilerfolg.

2

Während die Überprüfung des Schuldspruchs keinen durchgreifenden

Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hält die Einzelstrafe

von zwei Jahren für den schweren sexuellen Missbrauch von Kindern (§ 176 a

Abs. 1 Nr. 1 StGB idF des 6. StrRG; Fall II. 5 der Urteilsgründe) rechtlicher

Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat strafschärfend gewertet, "dass

sich der Angeklagte nach seinem Gutdünken der Zeugin bedient hat, um seine

sexuellen Bedürfnisse zu befriedigen". Damit hat es gegen § 46 Abs. 3 StGB

verstoßen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 46 Rdn. 77 m. w. N.). Der Senat kann

nicht ausschließen, dass die Einzelstrafe auf dieser fehlerhaften Erwägung be-

ruht. Dies zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Beide müssen des-

halb neu zugemessen werden.

Sost-Scheible Pfister von Lienen

Hubert Schäfer