Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.08.2008 – 4 StR 237/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2008 ein-

stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge- richts Saarbrücken vom 17. Januar 2008 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Re- visionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

Die auf einen Verstoß gegen § 265 Abs. 2 StPO gestützte Verfahrensrüge hat jedenfalls auch deshalb keinen Erfolg, weil - was die Revision mitzuteilen unterlassen hat - der Beschluss des Landgerichts vom 24. September 2007, in welchem das Landgericht die Untersuchung des Angeklagten unter Hinweis auf § 66 Abs. 1 StGB angeordnet hat, nicht nur dem Verteidi- ger, sondern auch dem Angeklagten selbst mitgeteilt worden ist (vgl. Bd. I Bl. 71, 72 d.A.).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Mutzbauer