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BGH Beschluss vom 28.08.2008 – 4 StR 270/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 270/08

BESCHLUSS

vom

28. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen versuchten Mordes u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. August 2008 ein- stimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Januar 2008 wird als unbegründet verwor- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht- fertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er- geben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird die Urteilsformel - Ziff. III. - dahingehend klarstellend ergänzt, dass der Angeklagte zur Zahlung von 15.000.- € an den Nebenkläger H. , wohnhaft in , verurteilt wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi- gen Auslagen zu tragen.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Mutzbauer