Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 28.08.2008 – 4 StR 327/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

28. August 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 28. August 2008 gemäß § 349

Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Dortmund vom 22. Januar 2008, soweit es

ihn betrifft,

a)

im Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe dahin

geändert, dass der Angeklagte des Menschenhan-

dels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tat-

einheit mit Zuhälterei schuldig ist;

b)

in den Aussprüchen über die im Fall 1 der Urteils-

gründe verhängte Einzelstrafe und über die Ge-

samtstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-

handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des

Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-

richts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung und wegen

schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tatein-

heit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Sein

Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg;

im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2

Der Schuldspruch im Fall 1 der Urteilsgründe wegen schweren Men-

schenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit Zuhälterei

begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, soweit das Landgericht ange-

nommen hat, der Angeklagte habe die Tat gewerbsmäßig im Sinne des § 232

Abs. 3 Nr. 3 StGB begangen. Dass der Angeklagte die zur Tatzeit noch nicht 21

Jahre alte Nebenklägerin zur Fortsetzung der Prostitution gebracht hat (§ 232

Abs. 1 Satz 2 StGB), "weil er sich aus den Prostitutionseinkünften der Neben-

klägerin eine dauerhafte Einnahmequelle von einigem Umfang erschließen woll-

te", reicht für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Tatbegehung nicht aus.

Gewerbsmäßigkeit liegt vielmehr nur dann vor, wenn der Täter in der Absicht

handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle

von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen (vgl. BGHSt 1, 383;

BGH NStZ 1998, 305, 306; 2000, 657, 660). Liegt ein solches Gewinnstreben

vor, ist zwar schon die erste der ins Auge gefassten Tathandlungen als ge-

werbsmäßig zu werten (vgl. BGH NStZ 1998, 305, 306 m.N.). Dass der Ange-

klagte bei Begehung der Tat nach § 232 Abs. 1 Satz 2 StGB in Wiederholungs-

absicht gehandelt hat, ist aber nicht festgestellt. Der Senat schließt aus, dass

hierzu weitere Feststellungen getroffen werden können und ändert deshalb den

Schuldspruch entsprechend.

3

Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung der im Fall 1 der Urteils-

gründe verhängten Freiheitsstrafe von drei Jahren, weil nicht auszuschließen

ist, dass das Landgericht eine niedrigere Strafe verhängt hätte, wenn es diese

nicht dem Strafrahmen des Verbrechenstatbestandes des § 232 Abs. 3 StGB

sondern dem milderen Strafrahmen des Abs. 1 dieser Vorschrift entnommen

hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe zieht die Aufhebung der Gesamtstrafe

nach sich.

4

Die zu Grunde liegenden Feststellungen sind rechtsfehlerfrei getroffen

worden und können daher bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen, die

hierzu nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.

Maatz Kuckein Athing

Ernemann Mutzbauer