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BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 4 StR 249/08
4. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom
2. September 2008
in der Strafsache
gegen
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-
anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2008
einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Essen vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet ver-
worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-
onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-
geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und
die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-
nen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-
merkt der Senat:
Soweit die Revision beanstandet, dass Angaben der beiden
Geschädigten zu den gemäß § 154 Abs. 1 und Abs. 2 StPO
aus dem Verfahren ausgeschiedenen Taten zum Nachteil die-
ser Geschädigten bei der Beweiswürdigung zu Lasten des
Angeklagten verwertet worden sind, kann dahinstehen, ob der
grundsätzlich gebotene Hinweis auf die Möglichkeit einer sol-
chen Verwertung hier ausnahmsweise deshalb entbehrlich
war, weil nach dem Gang der Hauptverhandlung ein Vertrau-
enstatbestand nicht geschaffen worden war (vgl. BGH StraFo
2001, 236 m.N.). Die Verfahrensrüge greift jedenfalls deshalb
nicht durch, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte,
der alle Tatvorwürfe bestritten hat, anders als geschehen ver-
teidigt hätte, wäre er auf die Möglichkeit der Verwertung auch
der Angaben der Geschädigten zu den ausgeschiedenen Ta-
ten ausdrücklich hingewiesen worden.
Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 4. der Urteils-
gründe wegen der an einem nicht näher bestimmbaren Tag in
der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 zu
Recht nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.d.F. vom 13. November
1998 verurteilt (vgl. BGHSt 46, 85).
Tepperwien Maatz Athing
Ernemann Mutzbauer