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BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 4 StR 249/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 249/08

BESCHLUSS

vom

2. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-

anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. September 2008

einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Essen vom 11. Februar 2008 wird als unbegründet ver-

worfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi-

onsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des An-

geklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und

die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstande-

nen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts be-

merkt der Senat:

Soweit die Revision beanstandet, dass Angaben der beiden

Geschädigten zu den gemäß § 154 Abs. 1 und Abs. 2 StPO

aus dem Verfahren ausgeschiedenen Taten zum Nachteil die-

ser Geschädigten bei der Beweiswürdigung zu Lasten des

Angeklagten verwertet worden sind, kann dahinstehen, ob der

grundsätzlich gebotene Hinweis auf die Möglichkeit einer sol-

chen Verwertung hier ausnahmsweise deshalb entbehrlich

war, weil nach dem Gang der Hauptverhandlung ein Vertrau-

enstatbestand nicht geschaffen worden war (vgl. BGH StraFo

2001, 236 m.N.). Die Verfahrensrüge greift jedenfalls deshalb

nicht durch, weil nicht ersichtlich ist, wie sich der Angeklagte,

der alle Tatvorwürfe bestritten hat, anders als geschehen ver-

teidigt hätte, wäre er auf die Möglichkeit der Verwertung auch

der Angaben der Geschädigten zu den ausgeschiedenen Ta-

ten ausdrücklich hingewiesen worden.

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II. 4. der Urteils-

gründe wegen der an einem nicht näher bestimmbaren Tag in

der Zeit vom 1. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2005 zu

Recht nach § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB i.d.F. vom 13. November

1998 verurteilt (vgl. BGHSt 46, 85).

Tepperwien Maatz Athing

Ernemann Mutzbauer