Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 4 StR 281/08

4. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom

2. September 2008

in der Strafsache

gegen

wegen veruntreuender Unterschlagung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-

desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. September 2008 gemäß § 349

Abs. 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des

Landgerichts Münster vom 30. Januar 2008, soweit es

ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere

Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen veruntreuender Unter-

schlagung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verur-

teilt. Mit seiner Revision beanstandet er die Verletzung formellen und materiel-

len Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg.

1. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen:

Der Angeklagte sollte am 27. Juli 2005 einen mit Flachbildschirmen und

Kirmesartikeln beladenen Lkw der Firma D. von Hamburg

nach Oosterhout (Niederlande) fahren. Er begab sich jedoch mit dem Fahrzeug

nicht in die Niederlande, sondern nach Lengerich, wo es durch den Angeklagten

und vier weitere Personen, nämlich die Mitangeklagten S. , M. und F.

und den Vater des Mitangeklagten F. entladen wurde. Danach verließ der

Angeklagte mit dem Lkw den Entladeort. Ein großer Teil der Waren wurde von

M. und S. verkauft. Der Gewinn wurde überwiegend an den "Zeugen R. "

weitergeleitet.

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Welche Vorstellungen der Angeklagte beim Entladen des Lkw hatte, ist

nicht festgestellt, auch nicht, ob er durch die Tat Vorteile erlangte.

Beweiswürdigend wird zu dem Tatgeschehen lediglich mitgeteilt, dass

der Angeklagte sich in der Hauptverhandlung nicht geäußert hat, der Zeuge

R. nach § 55 StPO die Auskunft verweigerte und die Strafkammer auf Grund

der Aussage des Mitangeklagten M. bei der Polizei sowie der Frachtpa-

piere in Verbindung mit der Aussage der Zeugin K. und weiteren schriftlichen

Unterlagen davon überzeugt ist, dass der Angeklagte der Fahrer des Lkw war.

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In der rechtlichen Würdigung ist ausgeführt, dass sich der Angeklagte

der veruntreuenden Unterschlagung (§ 246 Abs. 1, 2 StGB) schuldig gemacht

habe, weil er sich die ihm anvertrauten Sachen spätestens in dem Augenblick

zugeeignet habe, als er den Lkw zusammen mit den weiteren Angeklagten ent-

laden habe.

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2. Das Urteil muss aufgehoben werden, weil die Feststellungen lücken-

haft sind und den Schuldspruch nicht tragen; denn sie belegen nicht, dass der

Angeklagte sich die Lkw-Ladung rechtswidrig zugeeignet hat.

Allein dadurch, dass der Fahrer eines Lkw die von ihm beförderten Wa-

ren an einem anderen Ort als an der Empfangsadresse ablädt, hat er den Tat-

bestand der (veruntreuenden) Unterschlagung noch nicht notwendig erfüllt (vgl.

hierzu Fischer, StGB 55. Aufl. § 246 Rdn. 5 ff., 20). Die neu entscheidende

Strafkammer wird daher zusätzlich festzustellen haben, in welcher Beziehung

die an der Tat beteiligten Personen untereinander und - ggf. - zu der geschädig-

ten Spedition standen, soweit dies für das Tatgeschehen von Bedeutung ist,

und welches Vorstellungsbild der Angeklagte beim Abladen der Waren hatte

(vgl. BGH NStZ-RR 2006, 377, 378). Festzustellen wird auch sein, welches Tat-

interesse der Angeklagte und - ggf. - welche Vorteile er durch die Tatbegehung

hatte. Letzteres kann insbesondere dafür bedeutsam sein, ob der Angeklagte

ggf. als Täter gehandelt hat oder ob er Teilnehmer an der Tat eines anderen

oder mehrerer anderer war (vgl. hierzu BGH aaO; Fischer aaO Rdn. 22).

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Für die Beweiswürdigung wird u.a. von Bedeutung sein, wie sich die an

der Tat beteiligten Personen im Einzelnen zu der Tat - ggf. auch der Geschä-

digten gegenüber - geäußert haben.

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Der Senat hebt sämtliche Feststellungen des angefochtenen Urteils auf,

soweit sie den Angeklagten betreffen, um dem nunmehr entscheidenden Tat-

richter Gelegenheit zu geben, insgesamt neue Feststellungen zu treffen.

Frau VRi'inBGH Dr. Tepperwien Maatz Kuckein ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben.

Maatz

Athing Ernemann