Rechtsprechung / BGH

BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 5 StR 325/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-

richts Bremen vom 14. Dezember 2007 wird mit der Maßga-

be nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass

das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach

§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, soweit der Angeklagte im

Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs ei-

nes Kindes verurteilt worden ist. Insoweit entfallen der

Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe.

Im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfah-

rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der

Staatskasse auferlegt. Die verbleibenden Kosten des

Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.

G r ü n d e

1

Der Angeklagte greift mit seiner Revision das Urteil des Landgerichts

Bremen vom 14. Dezember 2007 an, soweit er wegen sexuellen Miss-

brauchs eines Kindes verurteilt wurde (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Der Senat

stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesem – tatbestandlich

grenzwertigen – Fall das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Sowohl

der Gesamtstrafenausspruch als auch die Anordnung der Unterbringung in

einem psychiatrischen Krankenhaus bleiben bestehen. Der Senat kann auf-

grund des straffen Zusammenzugs der Strafen ausschließen, dass das

Landgericht ohne die im Fall II. 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe

von einem Monat Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe

erkannt hätte. Auswirkungen auf die Beurteilung der Gefährlichkeitsprogno-

se, die das Landgericht vor allem auf die Gefahr von Bedrohungen und ge-

fährlichen Körperverletzungen stützt, und der Verhältnismäßigkeit sind eben-

so auszuschließen, so dass auch der Maßregelausspruch bestehen bleiben

kann.

2

Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungs-

kammer wird angesichts des nicht sehr großen Gewichts der Anlasstaten zur

Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Ausset-

zung der Maßregel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer

betreuten Wohneinrichtung, bereits eher zeitnah zu prüfen haben.

Basdorf Raum Brause

Schneider Dölp