BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 5 StR 325/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008
beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-
richts Bremen vom 14. Dezember 2007 wird mit der Maßga-
be nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen, dass
das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts nach
§ 154 Abs. 2 StPO eingestellt wird, soweit der Angeklagte im
Fall II. 1 der Urteilsgründe wegen sexuellen Missbrauchs ei-
nes Kindes verurteilt worden ist. Insoweit entfallen der
Schuldspruch und die verhängte Einzelstrafe.
Im Umfang der Einstellung werden die Kosten des Verfah-
rens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der
Staatskasse auferlegt. Die verbleibenden Kosten des
Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
G r ü n d e
Der Angeklagte greift mit seiner Revision das Urteil des Landgerichts
Bremen vom 14. Dezember 2007 an, soweit er wegen sexuellen Miss-
brauchs eines Kindes verurteilt wurde (Fall II. 1 der Urteilsgründe). Der Senat
stellt auf Antrag des Generalbundesanwalts in diesem – tatbestandlich
grenzwertigen – Fall das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO ein. Sowohl
der Gesamtstrafenausspruch als auch die Anordnung der Unterbringung in
einem psychiatrischen Krankenhaus bleiben bestehen. Der Senat kann auf-
grund des straffen Zusammenzugs der Strafen ausschließen, dass das
Landgericht ohne die im Fall II. 1 der Urteilsgründe festgesetzte Einzelstrafe
von einem Monat Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt hätte. Auswirkungen auf die Beurteilung der Gefährlichkeitsprogno-
se, die das Landgericht vor allem auf die Gefahr von Bedrohungen und ge-
fährlichen Körperverletzungen stützt, und der Verhältnismäßigkeit sind eben-
so auszuschließen, so dass auch der Maßregelausspruch bestehen bleiben
kann.
Die für die Nachtragsentscheidungen zuständige Strafvollstreckungs-
kammer wird angesichts des nicht sehr großen Gewichts der Anlasstaten zur
Wahrung der Verhältnismäßigkeit (§ 62 StGB) die Möglichkeit der Ausset-
zung der Maßregel, etwa mittels Unterbringung des Beschuldigten in einer
betreuten Wohneinrichtung, bereits eher zeitnah zu prüfen haben.
Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp