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BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 5 StR 356/08

5. Strafsenat

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht

geringer Menge u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008

beschlossen:

Die Revision des Angeklagten T. L. gegen das Urteil

des Landgerichts Hamburg vom 7. März 2008 wird mit der

unbegründet verworfen, dass der Angeklagte im Fall II.1.11.

der Urteilsgründe lediglich wegen eines Falles der Beihilfe

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge (Einzelfreiheitsstrafe: ein Jahr und vier

Monate) verurteilt ist.

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

G r ü n d e

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-

bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen Beihilfe

zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer

Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verur-

teilt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts vom 24. Juli 2008

ist lediglich der Schuldspruch – unter Wegfall einer Einzelfreiheitsstrafe – zu

korrigieren. Die weitergehende Revision ist unbegründet im Sinne von § 349

Abs. 2 StPO.

2

1. Der Angeklagte war am 3. Dezember 2006 im Besitz von

237 Gramm Crack zum gewinnbringenden Weiterverkauf. Noch am gleichen

Tag verkaufte er hiervon zehn und 19 Gramm. Hierfür hat das Landgericht

den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

in nicht geringer Menge zu der Einsatzstrafe von zwei Jahren und vier Mona-

ten Freiheitsstrafe verurteilt.

3

Am 13. Dezember 2007 übernahm der Mitangeklagte S.

245 Gramm Crack von „R. “. Der Angeklagte begleitete S. bei der

Auslieferung von 38 Gramm dieses Rauschgifts an den Käufer H. .

Durch die Begleitung des Angeklagten fühlte sich S. sicherer und in sei-

nem Vorhaben bestärkt. Das Landgericht hat hierfür wegen Beihilfe zum un-

erlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge auf

die Freiheitsstrafe von sechs Monaten erkannt (II.1.11. der Urteilsgründe).

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Noch am gleichen Tag unterstützte der Angeklagte den S. bei ei-

nem weiteren Verkauf von knapp 200 Gramm Crack an H. , indem er

den Verkäufer erneut bei der Auslieferung begleitete und selbst 100 Gramm

des Rauschgifts transportierte. Hierfür hat das Landgericht den Angeklagten

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in

nicht geringer Menge zu der Freiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten

verurteilt (II.1.11. der Urteilsgründe).

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2. Der Generalbundesanwalt hat Folgendes dargelegt:

„Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat ergeben, dass sich

der Angeklagte im Fall II. 1.11 der Urteilsgründe lediglich wegen Beihilfe zum

Handeltreiben mit Betäubungsmitteln schuldig gemacht hat. Die Annahme

des Landgerichts, wonach die auf UA S. 14 und 15 f. geschilderten Unter-

stützungshandlungen jeweils als gesonderte Fälle der Beihilfe anzusehen

seien, ist aus Gründen der Akzessorietät der Teilnahme rechtlich nicht halt-

bar, weil sich die Gehilfenakte auf eine einzige Haupttat des Mitangeklagten

S. bezogen und damit ihrerseits ein einheitliches Beihilfedelikt darstellten

(vgl. BGH NStZ 1999, 513, 514; Fischer, StGB, 55. Aufl., § 27 Rdnr. 31). Der

Umstand, dass sich die Unterstützungsaktivitäten des Angeklagten auf un-

terschiedliche Veräußerungsgeschäfte des Haupttäters bezogen, spielt dem-

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gegenüber konkurrenzrechtlich keine Rolle, weil diese Akte zu einer Bewer-

tungseinheit verschmolzen sind (vgl. dazu BGH NStZ 1999, 451).

Ausgehend hiervon gilt es, den Schuldspruch zu berichtigen. Die Vor-

schrift des § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil dem Angeklagten be-

reits in der Anklageschrift vom 7. Dezember 2007 insoweit nur ein einziges

Delikt der Beihilfe zur Last gelegt wurde (vgl. Bd. II Bl. 214-216 d. A.).

Auf die Strafzumessung hat die Schuldspruchberichtigung keine Aus-

wirkungen. Setzt man die für die Beihilfetat verwirkte Sanktion mit Blick auf

die ausgeurteilten Einzelstrafen in entsprechender Anwendung von § 354

Abs. 1 StPO auf 1 Jahr 4 Monate Freiheitsstrafe fest (vgl. UA S. 34), kann

die verhängte Gesamtfreiheitsstrafe hier bestehen bleiben, weil unter den

obwaltenden besonderen Strafzumessungsumständen ausgeschlossen wer-

den kann, dass das Landgericht unter Wegfall der Einzelstrafe von 6 Mona-

ten auf eine mildere Gesamtstrafe erkannt hätte.“

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3. Dem entspricht der Senat und weist ergänzend darauf hin, dass

nach Überzeugung des Landgerichts bei der Gesamtstrafenbildung die an-

genommenen zwei selbständigen Beihilfehandlungen „letztlich wie eine Tat

zu werten waren und so von der Kammer auch bewertet worden sind“ (UA

S. 34). Bei dieser Verfahrensweise konnte die höhere Einzelfreiheitsstrafe

von einem Jahr und vier Monaten unverändert bleiben (vgl. dazu sonst

BGHR StPO § 354 Abs. 1 Strafausspruch 7 m.w.N.).

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