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BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 5 StR 371/08
5. Strafsenat
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008
beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des
Landgerichts Göttingen vom 11. Dezember 2007 nach
§ 349 Abs. 4 StPO im Rechtsfolgenausspruch mit den
zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO
als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-
handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des
Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des
Landgerichts zurückverwiesen.
G r ü n d e
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Das Landgericht hat gegen den Angeklagten wegen sexuellen Miss-
brauchs eines Jugendlichen (§ 182 Abs. 1 Nr. 1 StGB) in fünf Fällen Einzel-
freiheitsstrafen von jeweils einem Jahr und drei Monaten verhängt, hat hier-
aus eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten gebildet
und ferner die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen
Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrü-
ge zum Rechtsfolgenausspruch Erfolg, zum Schuldspruch ist sie unbegrün-
det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2
Der Angeklagte, gegen den wegen einschlägiger Vortaten bereits eine
entsprechende Unterbringung vollzogen wird, hat die Taten – wechselseitige
manuelle und orale Kontakte – innerhalb von zwei Wochen während des Hof-
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ganges im Maßregelvollzug zum Nachteil eines untergebrachten 15-jährigen
Jungen mit einschlägigen sexuellen Vorerfahrungen gegen die Hingabe von
Zigaretten als Belohnung begangen.
Gegen den Schuldspruch bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
Die Beweiswürdigung des Landgerichts erbringt insgesamt einen noch aus-
reichenden Beleg für die festgestellten Taten und ihre Intensität. Hingegen
hat der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand.
Das Landgericht begründet die aus dem nach §§ 21, 49 Abs. 1 StGB
geminderten Strafrahmen des § 182 Abs. 1 StGB gebildeten, angesichts des
Gewichts der Taten bedenklich hohen Einzelstrafen nicht ausreichend. Zu-
dem hat es einen wesentlichen Begleitumstand der Vorwürfe unbeachtet ge-
lassen. Der Angeklagte konnte die Taten während des Maßregelvollzugs un-
ter ersichtlich nicht weiter erschwerten Bedingungen begehen; sie wären in-
des bei Wahrung der im Maßregelvollzug gebotenen Fürsorge der verant-
wortlichen Aufsichtspersonen für jugendliche Untergebrachte, aber auch ge-
störte rückfallgefährdete Insassen unbedingt durch geeignete Maßnahmen
zu unterbinden gewesen. Wegen möglicher Auswirkungen auf die Beurtei-
lung der Gefährlichkeitsprognose und der Verhältnismäßigkeit kann auch der
Maßregelausspruch keinen Bestand haben.
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Der Senat weist darauf hin, dass das Landgericht bei Bemessung der
Gesamtstrafe die behauptete, bei dem besonders engen zeitlichen und situa-
tiven Zusammenhang der zum Nachteil stets desselben Opfers begangenen
Taten unbedingt gebotene besonders maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe
nicht eingehalten hat. Über den Maßregelausspruch wird im Blick auf die Er-
heblichkeit der abgeurteilten, während der Unterbringung begangenen Taten
(vgl. hierzu BGHR StGB § 63 Gefährlichkeit 26; BGH NStZ-RR 2002, 331;
2007, 8; jeweils m.w.N.) nach erneuter Anhörung des Sachverständigen zu
befinden sein. Der Senat weist in diesem Zusammenhang noch darauf hin,
dass die – in der Sache nunmehr ohnehin obsoleten – Ausführungen des
Landgerichts zur Erfüllung der Voraussetzungen der Sicherungsverwahrung
nach § 66 Abs. 1 StGB schon formal mangels Mitteilung der Einzelstrafen
aus den früheren Verurteilungen, auf die es zur Erfüllung des § 66 Abs. 1
Nr. 1 StGB ankommt (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 66 Rdn. 7), unbelegt
geblieben sind, sich auch nicht etwa von selbst verstehen. Die Ausführungen
zur Aussetzung der Maßregel waren bislang ohne Grundlage (§ 67b Abs. 1
Satz 2 StGB).
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