BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 5 StR 74/08
5. Strafsenat
5 StR 74/08
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen
wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008
beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-
schluss vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Verur-
teilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.
G r ü n d e
Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten wegen
Totschlags eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verhängt.
Mit am 24. Juli 2008 dem Verteidiger übersandten Beschluss vom
11. Juli 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2
StPO verworfen. Dagegen macht der Verteidiger mit Schriftsatz vom
4. August 2008 geltend, dies sei ohne jede Begründung geschehen, weil es
schon an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die im Verwerfungsantrag
des Generalbundesanwalts angeführten Gründe fehle.
Die Anhörungsrüge versagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frist
des § 356a Satz 2 StPO eingehalten ist.
Eine Gehörsverletzung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO scheidet
offensichtlich aus. Mit der Formulierung „nach § 349 Abs. 2 StPO als
unbegründet“ hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten,
begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. März 2008 in Bezug
genommen. Eine weitergehende Begründung war nicht veranlasst (vgl.
BVerfG – Kammer – NJW 2006, 136).
Basdorf Raum Brause
Schneider Dölp