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BGH Beschluss vom 02.09.2008 – 5 StR 74/08

5. Strafsenat

5 StR 74/08

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 2. September 2008 in der Strafsache gegen

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. September 2008

beschlossen:

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbe-

schluss vom 11. Juli 2008 wird zurückgewiesen. Der Verur-

teilte hat die Kosten des Rechtsbehelfs zu tragen.

G r ü n d e

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Das Landgericht Bremen hat gegen den Verurteilten wegen

Totschlags eine Freiheitsstrafe von elf Jahren und sechs Monaten verhängt.

Mit am 24. Juli 2008 dem Verteidiger übersandten Beschluss vom

11. Juli 2008 hat der Senat die Revision des Verurteilten nach § 349 Abs. 2

StPO verworfen. Dagegen macht der Verteidiger mit Schriftsatz vom

4. August 2008 geltend, dies sei ohne jede Begründung geschehen, weil es

schon an einer ausdrücklichen Bezugnahme auf die im Verwerfungsantrag

des Generalbundesanwalts angeführten Gründe fehle.

Die Anhörungsrüge versagt. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Frist

des § 356a Satz 2 StPO eingehalten ist.

Eine Gehörsverletzung im Sinne des § 356a Satz 1 StPO scheidet

offensichtlich aus. Mit der Formulierung „nach § 349 Abs. 2 StPO als

unbegründet“ hat der Senat den in dieser Vorschrift vorausgesetzten,

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begründeten Antrag des Generalbundesanwalts vom 6. März 2008 in Bezug

genommen. Eine weitergehende Begründung war nicht veranlasst (vgl.

BVerfG – Kammer – NJW 2006, 136).

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Schneider Dölp